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Änderung § 31 TierSchNutztV vom 11.08.2014

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§ 31 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2014 geltenden Fassung
§ 31 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.02.2014 BGBl. I S. 94

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31 Anwendungsbereich


vorherige Änderung

 


(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden

1. auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden und

2. für die Verwendung von Kaninchen während eines Tierversuchs.


 
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