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Abschnitt 5 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 21 Anwendungsbereich
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 1. Oktober 2009 BGBl. I S. 3223 m.W.v. 9. Oktober 2009
§ 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
- 1.
- einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
- 2.
- die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
- 3.
- die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
- 4.
- eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
- 1.
- im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
- 2.
- der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
- 3.
- soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
- 4.
- soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
Spaltenweite in Millimetern | |
Saugferkel | 11 |
Absatzferkel | 14 |
Zuchtläufer und Mastschweine | 18 |
Jungsauen, Sauen und Eber | 20; |
- 5.
- soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
- 6.
- soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
- 7.
- im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
- 8.
- im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.
(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die
- 1.
- in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
- 2.
- so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 1. Oktober 2009 BGBl. I S. 3223 m.W.v. 9. Oktober 2009
§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.
(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
(4) 1Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. 2Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 29. Januar 2021 BGBl. I S. 142 m.W.v. 9. Februar 2021
§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.
(3) 1Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. 2Satz 1 gilt nicht für Teilflächen
- 1.
- im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
- 2.
- im hinteren Drittel des Liegebereichs,
(4) 1Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. 2Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass
- 1.
- die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
- 2.
- der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
- 3.
- bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.
Text in der Fassung des Artikels 1a Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 29. Januar 2021 BGBl. I S. 146 m.W.v. 9. Februar 2021
§ 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese
- 1.
- so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und
- 2.
- eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 1. Oktober 2009 BGBl. I S. 3223 m.W.v. 9. Oktober 2009
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
(1) 1Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
- a)
- das Schwein untersuchen und bewegen kann und
- b)
- vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient;
- 2.
- jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
- 3.
- Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
- a)
- Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
- b)
- Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
- c)
- Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften haben.
(2) 1Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. 2Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. 3Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. 4Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. 5Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:
- 1.
- je Kubikmeter Luft:
Gas | Kubikzentimeter |
Ammoniak | 20 |
Kohlendioxid | 3 000 |
Schwefelwasserstoff | 5; |
- 2.
- ein Geräuschpegel von 85 db(A).
(4) 1Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. 2Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 29. Januar 2021 BGBl. I S. 142 m.W.v. 1. August 2021
§ 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.
(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:
Temperatur in Grad Celsius | ||
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | mit Einstreu | ohne Einstreu |
bis 10 | 16 | 20 |
über 10 bis 20 | 14 | 18 |
über 20 | 12 | 16. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 1. Oktober 2009 BGBl. I S. 3223 m.W.v. 9. Oktober 2009
§ 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
(1) 1Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. 2Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
- 1.
- 1Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. 2Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.
- 2.
- Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 5 bis 10 | 0,15 |
über 10 bis 20 | 0,2 |
über 20 | 0,35. |
- 3.
- 1Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. 2Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
- 4.
- Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.
- 5.
- Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.
- 6.
- Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(3) § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 29. Januar 2021 BGBl. I S. 142 m.W.v. 1. August 2021
§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
(1) 1Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. 2Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) 1Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 30 bis 50 | 0,5 |
über 50 bis 110 | 0,75 |
über 110 | 1,0. |
2Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.
(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 29. Januar 2021 BGBl. I S. 142 m.W.v. 9. Februar 2021
§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.
(2) 1Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. 2Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Fläche in Quadratmetern | |||
bei einer Gruppen- größe bis 5 Tiere | bei einer Gruppen- größe von 6 bis 39 Tieren | bei einer Gruppen- größe von 40 oder mehr Tieren | |
je Jungsau | 1,85 | 1,65 | 1,5 |
je Sau | 2,5 | 2,25 | 2,05. |
3Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
- 1.
- in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,
- 2.
- für das Halten von Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,
- 3.
- für das Halten von kranken oder verletzten Jungsauen und Sauen.
(2a) 1Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. 2Von dieser Bodenfläche muss
- 1.
- ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 und
- 2.
- ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich
(2b) 1Werden Jungsauen oder Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. 2Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.
(2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.
(3) 1Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. 2§ 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. 3Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.
(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.
(5) Die Anbindehaltung ist verboten.
(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.
(7) 1Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. 2In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.
(8) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 29. Januar 2021 BGBl. I S. 142 m.W.v. 9. Februar 2021
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