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Änderung § 32 LAP-gDFm/EloAufklBundV vom 05.04.2017

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§ 32 LAP-gDFm/EloAufklBundV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 32 LAP-gDFm/EloAufklBundV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Gesamtergebnis


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. | die Durchschnittspunktzahl der
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
mit | 18 Prozent, |
2. | die Durchschnittspunktzahl der
Praktika mit | 7 Prozent, |
3. | die Rangpunktzahl der schriftlichen
Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet
'Spezialgesetzliche Vorschriften und
Verwaltungsbestimmungen"
(§ 16) mit | 7 Prozent, |
4. | die Durchschnittspunktzahl der drei
übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten
mit | 45 Prozent, |
5. | die Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung mit | 23 Prozent. |

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(Text neue Fassung)


1. | die Durchschnittspunktzahl der
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
mit | 18 Prozent,

2. | die Durchschnittspunktzahl der
Praktika mit | 7 Prozent,

3. | die Rangpunktzahl der schriftlichen
Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet
'Spezialgesetzliche Vorschriften und
Verwaltungsbestimmungen'
(§ 16) mit | 7 Prozent,

4. | die Durchschnittspunktzahl der drei
übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten
mit | 45 Prozent,

5. | die Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung mit | 23 Prozent.


Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

vorherige Änderung

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.



(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.