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Änderung § 32 LAP-gDFm/EloAufklBundV vom 05.04.2017
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§ 32 LAP-gDFm/EloAufklBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 32 LAP-gDFm/EloAufklBundV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Gesamtergebnis | |
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: | |
(Text alte Fassung) 1. | die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit | 18 Prozent, | 2. | die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit | 7 Prozent, | 3. | die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet 'Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16) mit | 7 Prozent, | 4. | die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit | 45 Prozent, | 5. | die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit | 23 Prozent. | Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. | (Text neue Fassung) 1. | die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit | 18 Prozent, 2. | die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit | 7 Prozent, 3. | die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet 'Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen' (§ 16) mit | 7 Prozent, 4. | die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit | 45 Prozent, 5. | die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit | 23 Prozent. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. |
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich. | |
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. | (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7345/al60265-0.htm