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Synopse aller Änderungen der LAP-gDFm/EloAufklBundV am 05.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 20 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-gDFm/EloAufklBundV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LAP-gDFm/EloAufklBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | LAP-gDFm/EloAufklBundV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Leistungsnachweise während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen | |
(1) 1 Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2 Leistungsnachweise können sein: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen, 3. Referate, 4. mündliche Beiträge (zum Beispiel zu Fachgesprächen, Kolloquien), 5. Anwendungen in der Informationstechnik und 6. schriftliche oder mündliche Leistungstests. (2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 14 genannten Lehrgebieten zu fertigen und drei weitere Leistungsnachweise zu erbringen. (3) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung II sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14 und 15 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen. (4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 16 genannten Lehrgebieten zu fertigen. (5) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14, 15 und 17 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen. (6) 1 Die Ausbildungsleitung bestimmt im Benehmen mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. 2 Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 4. 3 Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 ist die Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. 4 Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und für die Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitungszeit von jeweils drei bis vier Zeitstunden festzulegen. | |
(Text alte Fassung) (7) 1 Jeder Leistungsnachweis - mit Ausnahme der schriftlichen oder mündlichen Leistungstests - wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird von der oder dem Lehrenden nach § 31 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. 3 Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begründen. | (Text neue Fassung) (7) 1 Jeder Leistungsnachweis - mit Ausnahme der schriftlichen oder mündlichen Leistungstests - wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird von der oder dem Lehrenden nach § 31 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. 3 Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. |
(8) 1 Die Leistungsnachweise sollen spätestens zwei Wochen vor dem Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erbracht sein. 2 Wer einen Leistungsnachweis innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts versäumt, kann ihn auch noch danach erbringen. 3 Wird der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet. 4 Im Übrigen gelten die §§ 29 und 30 entsprechend. 5 Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat. (9) 1 Zum Abschluss der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter nach den Absätzen 2 bis 5 aufgeführt werden. 2 Das Zeugnis schließt mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3 Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und die übrigen Bewertungen einfach gewertet. 4 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. | |
§ 21 Bewertungen während der Praktika | |
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 31 abgegeben. (2) 1 Die Bewertungen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie sind ihnen zu eröffnen. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. | (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 31 abgegeben. (2) 1 Die Bewertungen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie sind ihnen zu eröffnen. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. |
(3) 1 Zum Abschluss des Praktikums III erstellen die Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. 2 Das Zeugnis schließt mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. 4 Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen. (4) Soweit eine lehrgangsgebundene Sprachausbildung durchgeführt wird, finden für Anwärterinnen und Anwärter des Fachgebiets Sprachen keine Bewertungen statt. | |
§ 26 Schriftliche Prüfung | |
(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2 Jeweils eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbeiten ist aus den in den §§ 14 bis 17 genannten Lehrgebieten zu bestimmen. 3 Die Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig. (2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. (3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten. (5) 1 Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 3 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. | |
(6) 1 Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. | (6) 1 Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse. |
(7) 1 Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach einem vorher von der Prüfungskommission festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 31 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4 § 23 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 5 Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 29 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. | |
§ 28 Mündliche Prüfung | |
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus den in den §§ 14 bis 17 genannten Lehrgebieten aus. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 31; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. | |
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben. | (5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt. |
§ 32 Gesamtergebnis | |
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: | |
1. | die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit | 18 Prozent, | 2. | die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit | 7 Prozent, | 3. | die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet 'Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16) mit | 7 Prozent, | 4. | die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit | 45 Prozent, | 5. | die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit | 23 Prozent. | Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. | 1. | die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit | 18 Prozent, 2. | die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit | 7 Prozent, 3. | die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet 'Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen' (§ 16) mit | 7 Prozent, 4. | die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit | 45 Prozent, 5. | die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit | 23 Prozent. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. |
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich. | |
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. | (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. |
§ 39 Leistungsnachweise während der Fachausbildung im Ausbildungsaufstieg | |
(1) 1 Während der Fachausbildung sind von den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Fachgebiet Technik Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar 1. zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeitstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung für alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt und 2. ein Leistungsnachweis mündlicher Art (beispielsweise Kurzreferat oder fachlicher Beitrag während der Übungen). 2 Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in § 38 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen. 3 Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine Woche vor der Ausführung anzukündigen. (2) Über die Nachholung von Leistungsnachweisen, die abweichend von § 20 Abs. 8 bis zum ersten Tag der Zwischenprüfung erbracht sein müssen, entscheidet die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. | |
(3) 1 Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt sicher, dass in den Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik vergleichbare Anforderungen gestellt werden. 2 Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik vorgelegt. 3 Diese kann die Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich zu begründen. | (3) 1 Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt sicher, dass in den Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik vergleichbare Anforderungen gestellt werden. 2 Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik vorgelegt. 3 Diese kann die Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. |
(4) 1 Am Ende der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einer Rangpunktzahl abschließen muss, die erzielten Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt. 2 Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Arbeiten und des mündlichen Leistungsnachweises und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und Rangpunktzahl enthalten. 3 Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten eine Ausfertigung der Bewertung aus. 4 Eine weitere Ausfertigung erhält die Ausbildungsleitung. (5) Für die Leistungsnachweise im Fachgebiet Sprachen gelten die Prüfungsbestimmungen des Bundessprachenamtes sowie für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des Bundesnachrichtendienstes darüber hinaus für die Fertigkeit 'Übersetzen' die Prüfungsbestimmungen der Schule des Bundesnachrichtendienstes. |
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