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Änderung § 39 LAP-gDFm/EloAufklBundV vom 05.04.2017
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§ 39 LAP-gDFm/EloAufklBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 39 LAP-gDFm/EloAufklBundV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Leistungsnachweise während der Fachausbildung im Ausbildungsaufstieg | |
(1) 1 Während der Fachausbildung sind von den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Fachgebiet Technik Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar 1. zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeitstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung für alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt und 2. ein Leistungsnachweis mündlicher Art (beispielsweise Kurzreferat oder fachlicher Beitrag während der Übungen). 2 Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in § 38 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen. 3 Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine Woche vor der Ausführung anzukündigen. (2) Über die Nachholung von Leistungsnachweisen, die abweichend von § 20 Abs. 8 bis zum ersten Tag der Zwischenprüfung erbracht sein müssen, entscheidet die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt sicher, dass in den Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik vergleichbare Anforderungen gestellt werden. 2 Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik vorgelegt. 3 Diese kann die Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich zu begründen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt sicher, dass in den Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik vergleichbare Anforderungen gestellt werden. 2 Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik vorgelegt. 3 Diese kann die Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. |
(4) 1 Am Ende der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einer Rangpunktzahl abschließen muss, die erzielten Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt. 2 Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Arbeiten und des mündlichen Leistungsnachweises und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und Rangpunktzahl enthalten. 3 Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten eine Ausfertigung der Bewertung aus. 4 Eine weitere Ausfertigung erhält die Ausbildungsleitung. (5) Für die Leistungsnachweise im Fachgebiet Sprachen gelten die Prüfungsbestimmungen des Bundessprachenamtes sowie für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des Bundesnachrichtendienstes darüber hinaus für die Fertigkeit 'Übersetzen' die Prüfungsbestimmungen der Schule des Bundesnachrichtendienstes. |
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