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§ 5 - Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 5 Vollständigkeit des Deckungsregisters
(1) Eintragungen dürfen, sofern es sich nicht um Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten handelt, nicht nachträglich verändert werden.
(2) 1Eintragungen sind in der Weise dauerhaft vorzunehmen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen jederzeit erkennbar sind. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für die Eintragungen von Deckungswerten, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.
Text in der Fassung des Artikels 3 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung V. v. 4. Oktober 2022 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 8. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 5 DeckRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.10.2022 | Artikel 3 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 DeckRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DeckRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeckRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DeckRegV Allgemeine Anforderungen (vom 08.10.2022)
... in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. § 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Der Inhalt des elektronischen Deckungsregisters muss ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung
... zu den Akten zu nehmen und mindestens für zehn Jahre aufzubewahren." 4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme ... 5. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „ § 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) ...
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