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§ 15 - Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)

V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung



(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.

(2) 1Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. 2Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. 3Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen.





 

Frühere Fassungen von § 15 DeckRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.10.2022Artikel 3 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 DeckRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 DeckRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 DeckRegV Übergangsbestimmungen (vom 08.10.2022)
... Papierform fortgeführten Bestandteile herzustellen. (3) Abweichend von § 15 Absatz 1 braucht die elektronisch zu übermittelnde Aufzeichnung vor dem 1. Juli 2021 in das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 7 PfandBFEG Änderung der Deckungsregisterverordnung
... Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften" und die Angabe „§ 15 " durch die Angabe „§ 13" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird ...

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung
... Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen." 14. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der ... in Spalte 5 einzutragen." 14. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung (1) Die Aufzeichnung nach ... 18 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 braucht die elektronisch zu übermittelnde Aufzeichnung vor dem 1. Juli 2021 in das ...