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§ 16 - Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)

V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 16 Treuhänderbestätigung



(1) Der Treuhänder hat zu bestätigen, dass die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindestens die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres vollständig wiedergibt und mit ihnen inhaltlich übereinstimmt.

(2) 1Der Treuhänder kann sich von der Vollständigkeit und inhaltlichen Übereinstimmung auch mittels einer angemessenen Stichprobe überzeugen. 2Sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er dies im Rahmen seiner Bestätigung kenntlich zu machen. 3Die Stichprobe ist nachvollziehbar zu dokumentieren, die Angemessenheit ist zu begründen.

(3) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten dürfen nur durch die Pfandbriefbank korrigiert werden.

(4) 1Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen. 2Die §§ 126 und 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 3Zusätzlich hat der Treuhänder auf einem auf dem Datenträger anzubringenden Aufkleber, der so mit dem Datenträger dauerhaft verbunden sein muss, dass er sich nicht ohne erkennbare Beschädigungen wieder entfernen lässt, seine Namensunterschrift beizufügen.



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Frühere Fassungen von § 16 DeckRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.10.2022Artikel 3 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 DeckRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DeckRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung
... Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen." 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...