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§ 18 - Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) 1Deckungsregister, die die Institute bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften geführt haben und die eine eindeutige vermögensrechtliche Zuordnung der eingetragenen Deckungswerte ermöglichen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 in der bisherigen Weise fortgeführt werden. 2Danach gelten die Anforderungen dieser Verordnung nur für neu einzutragende Deckungswerte.
(2) 1Es ist zulässig, das elektronische Deckungsregister nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Deckungswerte zu führen. 2Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in dem elektronisch geführten Teil des Deckungsregisters anzugeben. 3Die Einheitlichkeit des Deckungsregisters ist durch deutliche Verweise auf die in Papierform fortgeführten Bestandteile herzustellen.
(3) 1Abweichend von § 15 Absatz 1 braucht die elektronisch zu übermittelnde Aufzeichnung vor dem 1. Juli 2021 in das Deckungsregister vorgenommene Eintragungen nur wiederzugeben, soweit sie der Pfandbriefbank am 8. Oktober 2022 in elektronischer Form bereits vorliegen. 2Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch, so hat sie bei der jeweiligen Übermittlung der Aufzeichnung in elektronischer Form für Stichtage nach dem 30. Juni 2021 das Datum des Stichtags derjenigen Aufzeichnung anzugeben, die die jüngste nicht von der elektronisch übermittelten Aufzeichnung umfasste Eintragung enthält. 3In diesem Fall hat die Bundesanstalt auf die für Stichtage bis einschließlich des in Satz 2 bezeichneten Stichtags übermittelten Aufzeichnungen § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsdauer 50 Jahre beträgt.
(4) 1Auf vor dem 1. Juli 2023 vorgenommene Eintragungen finden die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer am 7. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung. 2§ 4 Absatz 1 Satz 5 gilt nur für Seiten eines Hauptregisters oder Unterregisters, auf denen nach dem 30. Juni 2023 Eintragungen vorgenommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung V. v. 4. Oktober 2022 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 8. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 18 DeckRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.10.2022 | Artikel 3 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 DeckRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 DeckRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeckRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DeckRegV Haupt- und Unterregister (vom 09.10.2022)
... 13 zu führen. Für Deckungswerte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3, des § 18 Absatz 1 zweite Alternative (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung
... gefasst: „Für Deckungswerte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3, des § 18 Absatz 1 zweite Alternative (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, des § 20 ... „Befugnisse zum" das Wort „physischen" eingefügt. 17. Dem § 18 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Abweichend von § ...
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