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Änderung § 15 DeckRegV vom 08.10.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 PfandRÄndV am 8. Oktober 2022 und Änderungshistorie der DeckRegV

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§ 15 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
§ 15 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Form der Aufzeichnung und Übermittlung


(Text neue Fassung)

§ 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Aufzeichnung nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen, welche während des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern vorgenommen worden sind, vollständig wiederzugeben. 2 Die einzelnen Seiten der Aufzeichnung sind fortlaufend zu nummerieren und in geeigneter Weise fest miteinander zu verbinden.

(2) 1 Führt die Pfandbriefbank ein elektronisches Deckungsregister, kann die Aufzeichnung hergestellt werden, indem die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres zusammenhängend ausgedruckt werden. 2 Der Ausdruck ist als solcher zu kennzeichnen und mit dem Datum des Datenabrufs zu versehen.

(3) 1 Die Eintragungen können auch mittels
geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger übermittelt werden. 2 Werden in diesem Fall die Deckungsregister vollständig übermittelt, sind die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres besonders kenntlich zu machen.



(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.

(2) 1 Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. 2 Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. 3 Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen.