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Änderung § 15 DeckRegV vom 08.10.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 PfandRÄndV am 8. Oktober 2022 und Änderungshistorie der DeckRegVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 DeckRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung | § 15 DeckRegV n.F. (neue Fassung) in der am 08.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Text alte Fassung) § 15 Form der Aufzeichnung und Übermittlung | (Text neue Fassung)§ 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung |
(1) 1 Die Aufzeichnung nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen, welche während des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern vorgenommen worden sind, vollständig wiederzugeben. 2 Die einzelnen Seiten der Aufzeichnung sind fortlaufend zu nummerieren und in geeigneter Weise fest miteinander zu verbinden. (2) 1 Führt die Pfandbriefbank ein elektronisches Deckungsregister, kann die Aufzeichnung hergestellt werden, indem die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres zusammenhängend ausgedruckt werden. 2 Der Ausdruck ist als solcher zu kennzeichnen und mit dem Datum des Datenabrufs zu versehen. (3) 1 Die Eintragungen können auch mittels geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger übermittelt werden. 2 Werden in diesem Fall die Deckungsregister vollständig übermittelt, sind die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres besonders kenntlich zu machen. | (1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben. (2) 1 Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. 2 Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. 3 Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen. |
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