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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
§ 2 - Entflechtungsgesetz (EntflechtG)
Artikel 13 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2102 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.2007 bis 31.12.2019; FNA: 603-13 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 01.01.2007 bis 31.12.2019; FNA: 603-13 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695.300.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.
(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19.900.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 15. Juli 2013 BGBl. I S. 2401 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 2 EntflechtG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 4 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2401 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EntflechtG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EntflechtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntflechtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EntflechtG Verteilung (vom 21.12.2018)
... Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro ... Prozent (2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro ...
§ 6 EntflechtG Überweisung an die Länder (vom 01.01.2014)
... den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
Artikel 4 AufbhGEG Änderung des Entflechtungsgesetzes
... vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Finanzierung beendeter ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben (1) Mit der Beendigung der ... Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum ...
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