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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
§ 5 - Entflechtungsgesetz (EntflechtG)
Artikel 13 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2102 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.2007 bis 31.12.2019; FNA: 603-13 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 01.01.2007 bis 31.12.2019; FNA: 603-13 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 5 Zweckbindung
Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 15. Juli 2013 BGBl. I S. 2401 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 5 EntflechtG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 4 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2401 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EntflechtG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EntflechtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntflechtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
Artikel 4 AufbhGEG Änderung des Entflechtungsgesetzes
... ein Betrag von 518.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Zweckbindung Die Beträge nach ... des Bundes zu." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Zweckbindung Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3222; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
§ 3 EntflechtGVO Berichterstattung
... genannten Mittel vor. (2) Der Verwendungsbericht enthält im Falle des § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes einen haushaltsmäßigen Nachweis über die ... Nachweis über die Mittelverwendung, zusätzlich im Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes die Darstellung der geförderten Maßnahmen. (3) Der ... der geförderten Maßnahmen. (3) Der Verwendungsbericht im Falle des § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes enthält die tabellarische Darstellung der geförderten ...
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