Änderung § 6 EntflechtG vom 01.01.2014

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§ 6 EntflechtG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 6 EntflechtG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Revisionsklausel


(Text neue Fassung)

§ 6 Überweisung an die Länder


vorherige Änderung

(1) Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende 2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind.

(2) Für die ab dem 1. Januar 2014 weiterhin erforderlichen Beträge entfällt die gruppenspezifische Zweckbindung. Die neu festzulegenden Beträge unterliegen ab dem 1. Januar 2014 bis
zum 31. Dezember 2019 einer investiven Zweckbindung.



Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.




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