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Synopse aller Änderungen des EntflechtG am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 4 des AufbhGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EntflechtG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EntflechtG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
EntflechtG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemein
§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen
§ 4 Verteilung
§ 5 Zweckbindung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Revisionsklausel
§ 7 Verordnungsermächtigung
(Text neue Fassung)

§ 6 Überweisung an die Länder
§ 7 (aufgehoben)

§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken' steht den Ländern nach Artikel 143c Abs. 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 695.300.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 298.000.000 Euro für überregionale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes zur Verfügung. Bis zum Jahresende nicht verbrauchte Mittel nach Satz 3 werden im Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haushaltsjahre übertragen; in den Folgejahren nicht verbrauchte Mittel sind übertragbar.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Bildungsplanung' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 19.900.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen Betrag von 19.900.000 Euro für die nach Artikel 91b Abs. 2 des Grundgesetzes neu definierte Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung; diese Mittel können bis 2008 auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellversuche verwendet werden.



(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe 'Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken' steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695.300.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe 'Bildungsplanung' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19.900.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.



(1) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für 'Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur 'Wohnraumförderung' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

§ 5 Zweckbindung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung des Ausbaus und Neubaus von Hochschulen, einschließlich der Hochschulkliniken, einzusetzen.

(2) Die Beträge nach § 4 Abs. 2 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung einzusetzen.

(3) Die Beträge nach § 4 Abs. 3 sind von den Ländern jeweils für Investitionen, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich sind, einzusetzen.

(4) Die Beträge nach § 4 Abs. 4 sind von den Ländern jeweils für die Finanzierung von Maßnahmen der Wohnraumförderung einzusetzen.

(5) Die Länder werden dem Bund jährlich über die Verwendung der erhaltenen Beträge nach den §§ 2 und 3 bis Ende Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres berichten. Wird festgestellt, dass Beträge im

Berichtsjahr nicht zweckgerecht verwendet wurden, wird die Zuweisung an das jeweilige Land um den fehlverwendeten Betrag gekürzt und dieser Betrag entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 auf die anderen Länder verteilt.




Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Revisionsklausel




§ 6 Überweisung an die Länder


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende 2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind.

(2) Für die ab dem 1. Januar 2014 weiterhin erforderlichen Beträge entfällt die gruppenspezifische Zweckbindung. Die neu festzulegenden Beträge unterliegen ab dem 1. Januar 2014 bis
zum 31. Dezember 2019 einer investiven Zweckbindung.



Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Verordnungsermächtigung




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Verfahren für die Überweisung der in § 4 genannten Beträge der Länder,

2. die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlverwendung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen nach § 5 Abs. 5

näher zu regeln.