Änderung § 7 EntflechtG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 AufbhGEG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des EntflechtG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 EntflechtG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 7 EntflechtG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Verfahren für die Überweisung der in § 4 genannten Beträge der Länder,

2. die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlverwendung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen nach § 5 Abs. 5

näher zu regeln.



 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed