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§ 3 - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 9231-11-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Abs. 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. 2Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Unterrichtseinheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen müssen. 3Für die in Satz 1 genannten Fahrer und Fahrerinnen beschränken sich darüber hinaus die theoretischen Prüfungen auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 19. Dezember 2016 BGBl. I S. 2920 m.W.v. 22. Dezember 2016

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Frühere Fassungen von § 3 BKrFQV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2920

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Zitierungen von § 3 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 1 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" ersetzt. 3. In § 3 Satz 2 werden a) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten" durch die ...


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