1Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach §
1 Abs. 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
2Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Unterrichtseinheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach §
2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen müssen.
3Für die in Satz 1 genannten Fahrer und Fahrerinnen beschränken sich darüber hinaus die theoretischen Prüfungen auf diejenigen in Anlage
1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
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Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920