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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2020 aufgehoben
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§ 7 - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 9231-11-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 9231-11-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 7 Anforderungen an den Unterricht
(1) 1Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. 2Die zuständige Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. 3Sie orientiert sich hierzu insbesondere an den baulichen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. 4Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig.
(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 7 BKrFQV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 7 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
aktuell vorher | 24.08.2017 | Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232 |
aktuell vorher | 22.12.2016 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2920 |
aktuell | vor 22.12.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BKrFQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BKrFQV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2020)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder 2. entgegen ... 4 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder 2. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lehrmittel vorhanden sind. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 1 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... zu benennen." 7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt: „§ 7 Anforderungen an den Unterricht (1) ... Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt: „§ 7 Anforderungen an den Unterricht (1) Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder ... entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder 2. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lehrmittel vorhanden sind. ...
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 7 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... in elektronischer Form automatisiert zu löschen". 2. In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Lehrmittel" durch das Wort „Lernmittel" ersetzt. ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 3 12. FeVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde." 2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zuständige Behörde" die Wörter „nach ...
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