Tools:
Update via:
Änderung § 8 BKrFQV vom 24.08.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BKrFQV, alle Änderungen durch Artikel 3 12. FeVuaÄndV am 24. August 2017 und Änderungshistorie der BKrFQVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 BKrFQV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 8 BKrFQV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren. 2 Die Fortbildung dauert pro Tag acht Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. 3 Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden. (2) 1 Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. 2 Sie sind spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu löschen oder zu vernichten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren. 2 Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. 3 Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden. (2) 1 Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzubewahren und der zuständigen Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. 2 Sie sind spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu löschen oder zu vernichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7355/al0-64098.htm