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Synopse aller Änderungen der BKrFQV am 24.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. August 2017 durch Artikel 3 der 12. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKrFQV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erwerb der Grundqualifikation
§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
§ 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
§ 4 Weiterbildung
§ 5 Nachweise
§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten
§ 7 Anforderungen an den Unterricht
§ 8 Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) Liste der Kenntnisbereiche
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG)
Anlage 2b (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b) Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
(Text neue Fassung)

Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)
Anlage 2b (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Satz 4) Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für die Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr

§ 5 Nachweise


(1) Nach

1. erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer,

2. dem Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte

eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen.

(1a) Die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist nach dem Muster der Anlage 2a auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten:

1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

4. Angaben zu den vermittelten Kenntnisbereichen (Güterverkehr oder Personenverkehr).

(1b) Die Bescheinigung über Teilleistungen und den Abschluss der Weiterbildung ist nach dem Muster der Anlage 2b auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten:

1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

4. Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1c) 1 Bescheinigungen über den Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 sind jeweils im Original von denjenigen Ausbildern und Ausbilderinnen, die den Unterricht durchgeführt haben, und von dem verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. 2 Andere Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind allein von dem verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. 3 Die eigenhändige Unterschrift des verantwortlichen Vertreters der Ausbildungsstätte kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden.



(1c) 1 Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person zu unterschreiben. 2 Die Bescheinigung nach Absatz 1b ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person zu unterschreiben. 3 Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. 4 Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

(2) 1 Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. 2 Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Führerschein steht dem Nachweis nach Satz 1 gleich.

(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im

1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen,

2. Personenverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung auch nachweisen durch eine Bescheinigung im Inland, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt ist.

(4) 1 Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung erworben worden ist. 2 Werden die Grundqualifikation oder die Weiterbildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld 'Besondere Bemerkungen' zu kennzeichnen. 3 Der Eintrag lautet: 'Gilt ausschließlich für Fahrten, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unterliegen'. 4 Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.

(5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Durchführung von Fahrten den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen.



§ 7 Anforderungen an den Unterricht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. 2 Die zuständige Behörde kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. 3 Sie orientiert sich hierzu insbesondere an den baulichen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. 4 Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig.



(1) 1 Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. 2 Die zuständige Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. 3 Sie orientiert sich hierzu insbesondere an den baulichen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. 4 Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig.

(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 

§ 8 Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen


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(1) 1 Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren. 2 Die Fortbildung dauert pro Tag acht Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. 3 Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden.

(2) 1 Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. 2 Sie sind spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu löschen oder zu vernichten.



(1) 1 Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren. 2 Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. 3 Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden.

(2) 1 Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzubewahren und der zuständigen Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. 2 Sie sind spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu löschen oder zu vernichten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 

§ 10 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.



1 Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig. 2 Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG)




Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation, Vorderseite (BGBl. 2016 I S. 2923)


Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation, Rückseite (BGBl. 2016 I S. 2924)




I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation

Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation (BGBl. 2017 I S. 3241)


II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation

1. Anwendungshinweise

* Nichtzutreffendes bitte streichen.

** Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

2. Verteiler

Original Teilnehmer/in

Eine Kopie Ausbildungsstätte

Hinweis: Die Bescheinigung ist dem Antrag auf Prüfung bei der IHK beizufügen.

3. Angaben zur Ausbildungsstätte

Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.

Fahrschule

Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde

Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.

---
* Nichtzutreffendes bitte streichen.

Ausbildungsbetrieb

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Bildungseinrichtung

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2b (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b) Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)




Anlage 2b (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)


vorherige Änderung

Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung, Vorderseite (BGBl. 2016 I S. 2925)


Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung, Rückseite (BGBl. 2016 I S. 2926)




I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung

Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3242)


Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3243)


II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung

1. Anwendungshinweise

* Nichtzutreffendes bitte streichen.

** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

Hinweise:

Die Bescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein vorzulegen.

Insgesamt muss bei einer Weiterbildung an mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten teilgenommen werden.

2. Verteiler

Original - Teilnehmer/in

Eine Kopie Ausbildungsstätte

3. Angabe zur Ausbildungsstätte

Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.

Fahrschule

Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde

Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.

---
* Nichtzutreffendes bitte streichen.

Ausbildungsbetrieb

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Bildungseinrichtung

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) - Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheids eintragen) - staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.