§ 10 BKrFQV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 10 BKrFQV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 10 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig. | (Text neue Fassung) 1 Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig. 2 Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig. |