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§ 1 - Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV k.a.Abk.)
neugefasst B. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1170, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
Geltung ab 22.09.2006; FNA: 2125-44-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 22.09.2006; FNA: 2125-44-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1, 2 oder 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,
- 2.
- entgegen Anhang V Nr. 5 Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,
- 3.
- entgegen Anhang V Nr. 6 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder
- 4.
- als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang V Nr. 7 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Anhang V Nr. 8.1 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder
- 2.
- entgegen Anhang V Nr. 11.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 27. September 2016 BGBl. I S. 2202 m.W.v. 12. Oktober 2016
Frühere Fassungen von § 1 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.10.2016 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 27.09.2016 BGBl. I S. 2202 |
aktuell vorher | 22.01.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 09.01.2008 BGBl. I S. 22 |
aktuell | vor 22.01.2008 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LMRStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMRStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 22
Artikel 1 1. LMRStVÄndV
... vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2136) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2202
Artikel 1 10. LMRStVÄndV Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
... (BGBl. I S. 1563) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Nummer 1" das Wort „und" durch die ...
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