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§ 4 - Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV k.a.Abk.)

neugefasst B. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1170, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
Geltung ab 22.09.2006; FNA: 2125-44-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 854/2004



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuwiderhandelt.



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Frühere Fassungen von § 4 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.01.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
vom 09.01.2008 BGBl. I S. 22

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LMRStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMRStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 22
Artikel 1 1. LMRStVÄndV
... das Wort „Eiweißresten" ersetzt. 3. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ... 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuwiderhandelt." 4. Die bisherigen §§ 4 bis 8 werden die §§ 5 bis 9. 5. Die Anlage zu § 7 wird wie folgt ...