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§ 12 - Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV k.a.Abk.)
neugefasst B. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1170, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
Geltung ab 22.09.2006; FNA: 2125-44-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 22.09.2006; FNA: 2125-44-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 verstößt, indem er als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 2.
- entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 27. September 2016 BGBl. I S. 2202 m.W.v. 12. Oktober 2016
Frühere Fassungen von § 12 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.10.2016 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 27.09.2016 BGBl. I S. 2202 |
aktuell vorher | 20.07.2016 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1563 |
aktuell vorher | 11.04.2015 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 01.04.2015 BGBl. I S. 571 |
aktuell | vor 11.04.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LMRStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMRStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1563
Artikel 1 9. LMRStVÄndV Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
... dort genannten Form im Einzelhandel vertreibt." 2. Die bisherigen §§ 11 bis 18 werden die §§ 12 bis 19. 3. Die Anlage wird wie folgt ... vertreibt." 2. Die bisherigen §§ 11 bis 18 werden die §§ 12 bis 19. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Klammerangabe ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 571
Artikel 1 7. LMRStVÄndV Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
... 757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben. 2. § 13 wird der neue § 10. 3. Nach dem neuen ... der neue § 10. 3. Nach dem neuen § 10 werden folgende neue §§ 11 bis 13 eingefügt: „§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2202
Artikel 1 10. LMRStVÄndV Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
... das Wort „und" durch die Angabe „, 2 oder" ersetzt. 2. § 12 wird aufgehoben. 3. Die §§ 13 bis 17 werden die §§ 12 bis 16. ... 2. § 12 wird aufgehoben. 3. Die §§ 13 bis 17 werden die §§ 12 bis 16. 4. Nach § 16 werden die folgenden §§ 17 und 18 ...
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