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Änderung § 7 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 13.04.2013

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 180
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 124/2009


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Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 ein Lebensmittel mit einem anderen Lebensmittel vermischt.

 

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