Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 22.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 1. LMRStVÄndV am 22. Januar 2008 und Änderungshistorie der LMRStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 22
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001


(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 3 Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,

2.
entgegen Anhang XI Teil A Nr. 4 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört,

3. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang XI Teil A Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a
oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt oder

4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang XI Teil A Nr. 6 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.

(Text neue Fassung)

1. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1 und 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,

2. entgegen Anhang V Nr. 5
Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,

3.
entgegen Anhang V Nr. 6 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder

4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang V Nr. 7 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 7 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder

2. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 14 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Verfügungsberechtigter über Fleisch entgegen Anhang XI Teil A Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, Fleischextrakten, aus tierischem Fettgewebe ausgeschmolzenen Fetten, Grieben, Fleischmehl, gesalzenem oder getrocknetem Blut, gesalzenem oder getrocknetem Blutplasma oder gereinigten und gesalzenen, getrockneten oder erhitzten Därmen, Mägen, Blasen, Schlünden oder Goldschlägerhäutchen der Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt,

2. als Verfügungsberechtigter über Gelatine entgegen Anhang XI Teil A Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr von Gelatine der Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt oder

3. als Verfügungsberechtigter über Zuchtwildfleisch oder Wildfleisch entgegen Anhang XI Teil D Nr. 4 eine dort bezeichnete Erklärung der Gesundheitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt.




1. entgegen Anhang V Nr. 8.1 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder

2. entgegen Anhang V Nr. 11.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)