Änderung § 1 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 12.10.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2202
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001


(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1 und 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,

(Text neue Fassung)

1. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1, 2 oder 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,

2. entgegen Anhang V Nr. 5 Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,

3. entgegen Anhang V Nr. 6 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder

4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang V Nr. 7 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Anhang V Nr. 8.1 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder

2. entgegen Anhang V Nr. 11.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet.



(heute geltende Fassung) 
 



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