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Änderung § 12 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 12.10.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2016 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2202
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014


(Text neue Fassung)

§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 verstößt, indem er als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.



(heute geltende Fassung) 

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