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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.11.2013 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)
Artikel 1 V. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2159 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Geltung ab 04.10.2006; FNA: 424-1-11 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 04.10.2006; FNA: 424-1-11 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
- 1.
- in Patentverfahren für
- a)
- Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
- b)
- Einsprüche,
- c)
- Beschwerden,
- 2.
- für Anmeldungen in Gebrauchsmusterverfahren,
- 3.
- in Markenverfahren für
- a)
- Anmeldungen,
- b)
- Beschwerden,
- 4.
- für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof V. v. 10. Februar 2010 BGBl. I S. 83 m.W.v. 1. März 2010
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Frühere Fassungen von § 1 ERVDPMAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10.02.2010 BGBl. I S. 83 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 ERVDPMAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERVDPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVDPMAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83
Artikel 2 EVEAPatV Änderungen von Verordnungen
... vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein ...
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