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II. - Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (VBundTuBundReg § 6 EUZBBG k.a.Abk.)
V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2177 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion
II. Stellungnahme des Deutschen Bundestages
- 1.
- Die Bundesregierung gibt dem Deutschen Bundestag in einem frühen Verhandlungsstadium Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme muss so bemessen sein, dass der Deutsche Bundestag ausreichend Gelegenheit hat, sich mit der Vorlage zu befassen. Je nach Verhandlungslage teilt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stellungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensablauf der Europäischen Union ergebenden zeitlichen Vorgaben noch berücksichtigt werden kann.
- 2.
- Die Bundesregierung legt die Stellungnahme des Deutschen Bundestages ihren Verhandlungen zugrunde.
- 3.
- Der Deutsche Bundestag kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien der Europäischen Union anpassen und ergänzen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag durch ständige Kontakte über wesentliche Änderungen bei diesen Vorhaben.
- 4.
- Macht der Deutsche Bundestag von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Artikel 23 Abs. 3 Satz 1 GG Gebrauch, wird die Bundesregierung im Rat einen Parlamentsvorbehalt einlegen, wenn der Beschluss des Deutschen Bundestages in einem seiner wesentlichen Belange nicht durchsetzbar ist. Vor der abschließenden Entscheidung im Rat bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag herzustellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Voten des Deutschen Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt hiervon unberührt.
- 5.
- Nach der Beschlussfassung im Rat unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag unverzüglich, insbesondere über die Durchsetzung seiner Stellungnahme. Sollten nicht alle Belange der Stellungnahme berücksichtigt worden sein, so legt die Bundesregierung die Gründe hierfür dar. Die Unterrichtung hat auch zu erfolgen, wenn die Beschlussfassung im Rat nicht zum Abschluss des Verfahrens führt.
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