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Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (VBundTuBundReg § 6 EUZBBG k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2177 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion

I. Unterrichtung des Deutschen Bundestages



1.
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag frühzeitig, fortlaufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (siehe Anlage 1, Liste Vorhaben).

Dazu gehört auch die Unterrichtung über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die Unterrichtung über Maßnahmen bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und die Handelspolitik.

Weiterhin unterrichtet die Bundesregierung im Vorfeld auch über bi- und multilaterale völkerrechtliche Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine engere Kooperation in Politikbereichen normieren, die auch in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen.

Darüber hinaus informiert die Bundesregierung den Deutschen Bundestag über aktuelle politische Entwicklungen im Rahmen der Europäischen Union, auch im Wege der politischen Frühwarnung.

2.
Dies geschieht gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) insbesondere durch Übersendung von der Bundesregierung vorliegenden

a)
Dokumenten

-
der Kommission und ihrer Dienststellen, soweit sie an den Rat gerichtet oder der Bundesregierung auf sonstige Weise offiziell zugänglich gemacht worden sind. Das jeweils federführende Ressort in der Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass dem Deutschen Bundestag auch dem Ressort vorliegende vorbereitende Papiere der Kommission zur Verfügung gestellt werden, die für die Meinungsbildung des Deutschen Bundestages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für inoffizielle Dokumente (sog. „non papers");

-
des Europäischen Rates, des Rates, der informellen Ministertreffen und der Ratsgremien;

b)
Berichten und Mitteilungen von Organen der Europäischen Union für und über Sitzungen

-
des Europäischen Rates, des Rates und der informellen Ministertreffen;

-
des Ausschusses der Ständigen Vertreter und sonstiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des Rates;

-
der Beratungsgremien bei der Kommission;

c)
Berichten der Ständigen Vertretung über

-
Sitzungen des Rates und der Arbeitsgruppen des Rates, der informellen Ministertreffen und des Ausschusses der Ständigen Vertreter;

-
Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner Ausschüsse;

-
Entscheidungen der Kommission;

-
geplante Rechtsakte;

-
Frühwarnberichte (zu geplanten Rechtsakten),

wobei der Deutsche Bundestag für eine vertrauliche Behandlung Sorge trägt;

d)
Dokumenten und Informationen über förmliche Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundesregierung für Organe der Europäischen Union, einschließlich der Sammelweisung für den AStV und förmliche Initiativen der Regierungen anderer Mitgliedstaaten gegenüber Rat und Kommission, die der Bundesregierung offiziell zugänglich gemacht werden, wobei der Deutsche Bundestag für eine vertrauliche Behandlung sorgt, die dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher Verhandlungen Rechnung trägt.

Unter Arbeitsgruppen des Rates fallen insbesondere die Gruppe „Freunde der Präsidentschaft" sowie die „Antici-Gruppe", der Koordinierungsausschuss nach Artikel 36 EU, der Ausschuss nach Artikel 133 EG und der Sonderausschuss Landwirtschaft.

Über die Sitzungen der Eurogruppe, des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees sowie des Wirtschafts- und Finanzausschusses unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages mündlich.

Die Unterrichtung bezieht sich auch auf Vorhaben, die auf Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind. Im Übrigen oder ergänzend erfolgt die Unterrichtung mündlich in ständigen Kontakten.

3.
Vor Sitzungen des Europäischen Rates und des Rates erhalten die zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages eine umfassende Unterrichtung. Diese umfasst zu jedem Beratungsgegenstand die Grundzüge des Sach- und Verhandlungsstandes sowie der Verhandlungslinie der Bundesregierung. Nach Ratssitzungen unterrichtet die Bundesregierung über die Ergebnisse.

4.
Mit der Unterrichtung gemäß § 4 EUZBBG übermittelt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die Angaben der Kommission und die ihr vorliegenden Angaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung zu den Folgen des Vorhabens insbesondere in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer und ökologischer Sicht.

5.
Die Bundesregierung übermittelt zu Vorhaben einen Bericht gemäß Anlage 2 (Berichtsbogen). Bei Rechtsetzungsakten übermittelt sie zudem eine umfassende Bewertung. Diese Bewertung wird auf der Grundlage der der Bundesregierung zur Verfügung stehenden Informationen erstellt. Neben der Prüfung der Zuständigkeit der Europäischen Union zum Erlass des vorgeschlagenen Rechtsetzungsaktes sowie der Beachtung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips enthält diese Bewertung im Rahmen einer umfassenden Abschätzung der Folgen für die Bundesrepublik Deutschland Aussagen insbesondere in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer und ökologischer Sicht zu Regelungsinhalt, Alternativen, Kosten, Verwaltungsaufwand und Umsetzungsbedarf. Bei Vorhaben, die Rechtsetzungsakte vorbereiten, und sonstigen Vorhaben erfolgt die Bewertung auf Anforderung des Deutschen Bundestages.

Der Berichtsbogen ist binnen zehn Arbeitstagen nach Übermittlung des Vorhabens zu übersenden, die umfassende Bewertung spätestens bis zu Beginn der Beratungen in Ratsgremien. Bei eilbedürftigen Vorlagen verkürzen sich die Fristen so, dass eine rechtzeitige Unterrichtung und die Gelegenheit zur Stellungnahme für den Deutschen Bundestag gewährleistet sind. Bei einem Vorhaben, das eine besonders umfangreiche Bewertung erforderlich macht, kann die Frist mit Zustimmung des Deutschen Bundestages verlängert werden.

6.
Die Bundesregierung übersendet die Unterlagen dem Deutschen Bundestag zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf dem kürzesten Weg.

7.
Die Ministerien des Bundes eröffnen dem Deutschen Bundestag im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu Datenbanken zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Die Bundesregierung eröffnet dem Deutschen Bundestag auch den Zugang zu EU-Datenbanken, die den Regierungen der Mitgliedstaaten zugänglich sind.

8.
a)
Über nicht unter Nummer 1 fallende Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher Auswirkung auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag.

b)
Dabei werden in diese Unterrichtung auch Informationen über eigene Initiativen, Initiativen aus den Bundesländern und des Bundesrates sowie Initiativen von Mitgliedstaaten, die für die Willensbildung des befassten Organs der Europäischen Union entscheidungsfördernd sind, einbezogen.

9.
Die Bundesregierung hat eine geeignete politische Vertretung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages sicherzustellen.


II. Stellungnahme des Deutschen Bundestages



1.
Die Bundesregierung gibt dem Deutschen Bundestag in einem frühen Verhandlungsstadium Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme muss so bemessen sein, dass der Deutsche Bundestag ausreichend Gelegenheit hat, sich mit der Vorlage zu befassen. Je nach Verhandlungslage teilt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stellungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensablauf der Europäischen Union ergebenden zeitlichen Vorgaben noch berücksichtigt werden kann.

2.
Die Bundesregierung legt die Stellungnahme des Deutschen Bundestages ihren Verhandlungen zugrunde.

3.
Der Deutsche Bundestag kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien der Europäischen Union anpassen und ergänzen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag durch ständige Kontakte über wesentliche Änderungen bei diesen Vorhaben.

4.
Macht der Deutsche Bundestag von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Artikel 23 Abs. 3 Satz 1 GG Gebrauch, wird die Bundesregierung im Rat einen Parlamentsvorbehalt einlegen, wenn der Beschluss des Deutschen Bundestages in einem seiner wesentlichen Belange nicht durchsetzbar ist. Vor der abschließenden Entscheidung im Rat bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag herzustellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Voten des Deutschen Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt hiervon unberührt.

5.
Nach der Beschlussfassung im Rat unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag unverzüglich, insbesondere über die Durchsetzung seiner Stellungnahme. Sollten nicht alle Belange der Stellungnahme berücksichtigt worden sein, so legt die Bundesregierung die Gründe hierfür dar. Die Unterrichtung hat auch zu erfolgen, wenn die Beschlussfassung im Rat nicht zum Abschluss des Verfahrens führt.


III. Information über europäische Rechtsakte



Nach Erlass eines europäischen Rechtsaktes unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag hierüber. Bei Richtlinien und Rahmenbeschlüssen informiert die Bundesregierung über die zu berücksichtigenden Fristen für die innerstaatliche Umsetzung und den Umsetzungsbedarf.


IV. Verfahren vor den Europäischen Gerichten



Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag unverzüglich über Vorabentscheidungsverfahren und Gutachtenverfahren und diejenigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Gericht Erster Instanz, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Verfahrensbeteiligte ist. Zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt, übermittelt sie die entsprechenden Dokumente. Dies gilt auch für Urteile zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt.


V. Übergang zu Mehrheitsentscheidungen



Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zum Übergang von der Einstimmigkeit zu Mehrheitsentscheidungen zu fassen, informiert die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und unterrichtet über ihre Willensbildung. Der Vorschlag oder die Initiative für diesen Beschluss ist ein Vorhaben im Sinne dieser Vereinbarung.


VI. Beitritt und Vertragsrevision



Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäischen Union sowie zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union zu fassen, informiert die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und unterrichtet über ihre Willensbildung. Diese Verhandlungen sind Vorhaben im Sinne dieser Vereinbarung.

Vor der abschließenden Entscheidung im Rat bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag herzustellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Voten des Deutschen Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt hiervon unberührt.


VII. Zusammenarbeit zwischen Ständiger Vertretung und Verbindungsbüro des Deutschen Bundestages



Die Bundesregierung unterstützt über die Ständige Vertretung und gegebenenfalls die bilaterale Botschaft im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und soweit erforderlich das Büro des Deutschen Bundestages in Einzelfragen im Hinblick auf seine Aufgaben.


VIII. Vertraulichkeit



Die Unterlagen der Europäischen Union werden im Allgemeinen offen weitergegeben. Mitteilungen der EU-Organe über eine besondere Vertraulichkeit werden vom Deutschen Bundestag beachtet. Eine für diese Unterlagen oder für andere im Rahmen dieser Vereinbarung an den Deutschen Bundestag zu übermittelnde Dokumente eventuell erforderliche nationale VS-Einstufung wird vor Versendung von der Bundesregierung vorgenommen. Die Gründe für die Einstufung sind auf Anforderung zu erläutern.


IX Schlussbestimmungen



Der Deutsche Bundestag kann auf die Übersendung von oder Unterrichtung zu Vorhaben verzichten. Der Verzicht kann nicht gegen den Widerspruch einer Fraktion oder 5 Prozent der Mitglieder des Bundestages erklärt werden.


Anlagen

Anlage 1 Vorhaben


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Außer den in Ziffer I Nr. 2 Buchstabe d letzter Absatz, Ziffer V und Ziffer VI der Vereinbarung genannten Vorhaben sind Vorhaben im Sinn der Vereinbarung:

-
Vorschläge für Rechtsetzung in der 1. Säule (einschließlich geänderter Vorschläge)

-
Mitteilungen/Stellungnahmen der KOM

-
Berichte

-
Aktionspläne

-
Grünbücher

-
Weißbücher

-
Politische Programme

-
Vorschläge für Rechtsetzung in der 3. Säule (einschließlich geänderter Vorschläge)

-
Empfehlungen

-
Institutionelle Vereinbarungen

-
EU-Haushalt und Finanzplanung.


Anlage 2 Berichtsbogen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Thema:

Sachgebiet:

Rats-Dok.-Nr.:

KOM.-Nr.:

EP-Nr.:

BRat-Nr.:

Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen: (Prüfung der Rechtsgrundlage)

Nachweis der Notwendigkeit für europäische Regelungen: (Subsidiaritätsprüfung)

Zielsetzung:

Inhaltliche Schwerpunkte:

Politische Bedeutung:

Was ist das besondere deutsche Interesse?

Bisherige Position des Deutschen Bundestages:

Position des Bundesrates:

Position des EP:

Meinungsstand im Rat:

Verfahrensstand (Stand der Befassung):

Finanzielle Auswirkungen:

Zeitplan für die Behandlung im

a)
Deutschen Bundestag:

entsprechend Artikel 23 GG und dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag im Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

b)
Bundesrat:

c)
EP:

d)
Rat: