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Anlage 2 - Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (VBundTuBundReg § 6 EUZBBG k.a.Abk.)
V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2177 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion
Anlage 2 Berichtsbogen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Thema:
Sachgebiet:
Rats-Dok.-Nr.:
KOM.-Nr.:
EP-Nr.:
BRat-Nr.:
Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen: (Prüfung der Rechtsgrundlage)
Nachweis der Notwendigkeit für europäische Regelungen: (Subsidiaritätsprüfung)
Zielsetzung:
Inhaltliche Schwerpunkte:
Politische Bedeutung:
Was ist das besondere deutsche Interesse?
Bisherige Position des Deutschen Bundestages:
Position des Bundesrates:
Position des EP:
Meinungsstand im Rat:
Verfahrensstand (Stand der Befassung):
Finanzielle Auswirkungen:
Zeitplan für die Behandlung im
Sachgebiet:
Rats-Dok.-Nr.:
KOM.-Nr.:
EP-Nr.:
BRat-Nr.:
Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen: (Prüfung der Rechtsgrundlage)
Nachweis der Notwendigkeit für europäische Regelungen: (Subsidiaritätsprüfung)
Zielsetzung:
Inhaltliche Schwerpunkte:
Politische Bedeutung:
Was ist das besondere deutsche Interesse?
Bisherige Position des Deutschen Bundestages:
Position des Bundesrates:
Position des EP:
Meinungsstand im Rat:
Verfahrensstand (Stand der Befassung):
Finanzielle Auswirkungen:
Zeitplan für die Behandlung im
- a)
- Deutschen Bundestag:
entsprechend Artikel 23 GG und dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag im Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union - b)
- Bundesrat:
- c)
- EP:
- d)
- Rat:
Zitierungen von Anlage 2 Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VBundTuBundReg § 6 EUZBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VBundTuBundReg § 6 EUZBBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
I. VBundTuBundReg § 6 EUZBBG Unterrichtung des Deutschen Bundestages
... 5. Die Bundesregierung übermittelt zu Vorhaben einen Bericht gemäß Anlage 2 (Berichtsbogen). Bei Rechtsetzungsakten übermittelt sie zudem eine umfassende Bewertung. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7374/a145265.htm