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VIII. Vertraulichkeit - Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (VBundTuBundReg § 6 EUZBBG k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2177 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion

VIII. Vertraulichkeit



Die Unterlagen der Europäischen Union werden im Allgemeinen offen weitergegeben. Mitteilungen der EU-Organe über eine besondere Vertraulichkeit werden vom Deutschen Bundestag beachtet. Eine für diese Unterlagen oder für andere im Rahmen dieser Vereinbarung an den Deutschen Bundestag zu übermittelnde Dokumente eventuell erforderliche nationale VS-Einstufung wird vor Versendung von der Bundesregierung vorgenommen. Die Gründe für die Einstufung sind auf Anforderung zu erläutern.

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