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Zitierungen von Anlage 2 Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VBundTuBundReg § 6 EUZBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBundTuBundReg § 6 EUZBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

I. VBundTuBundReg § 6 EUZBBG Unterrichtung des Deutschen Bundestages
...  5. Die Bundesregierung übermittelt zu Vorhaben einen Bericht gemäß Anlage 2 (Berichtsbogen). Bei Rechtsetzungsakten übermittelt sie zudem eine umfassende Bewertung. ...