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VBundTuBundReg § 6 EUZBBG
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Anlage 2
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Zitierung
Änderungsalarm
Zitierungen von
Anlage 2 Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VBundTuBundReg § 6 EUZBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VBundTuBundReg § 6 EUZBBG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
I. VBundTuBundReg § 6 EUZBBG Unterrichtung des Deutschen Bundestages
... 5. Die Bundesregierung übermittelt zu Vorhaben einen Bericht gemäß Anlage
2
(Berichtsbogen). Bei Rechtsetzungsakten übermittelt sie zudem eine umfassende Bewertung. ...
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