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IV. Verfahren - Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (VBundTuBundReg § 6 EUZBBG k.a.Abk.)
V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2177 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion
IV. Verfahren vor den Europäischen Gerichten
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag unverzüglich über Vorabentscheidungsverfahren und Gutachtenverfahren und diejenigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Gericht Erster Instanz, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Verfahrensbeteiligte ist. Zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt, übermittelt sie die entsprechenden Dokumente. Dies gilt auch für Urteile zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt.
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