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Anlage 1 - Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (VBundTuBundReg § 6 EUZBBG k.a.Abk.)
V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2177 (Nr. 44)
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 170-2-1 Vereinigung Europas Europaunion
Anlage 1 Vorhaben
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Außer den in Ziffer I Nr. 2 Buchstabe d letzter Absatz, Ziffer V und Ziffer VI der Vereinbarung genannten Vorhaben sind Vorhaben im Sinn der Vereinbarung:
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- Vorschläge für Rechtsetzung in der 1. Säule (einschließlich geänderter Vorschläge)
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- Mitteilungen/Stellungnahmen der KOM
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- Berichte
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- Aktionspläne
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- Grünbücher
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- Weißbücher
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- Politische Programme
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- Vorschläge für Rechtsetzung in der 3. Säule (einschließlich geänderter Vorschläge)
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- Empfehlungen
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- Institutionelle Vereinbarungen
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- EU-Haushalt und Finanzplanung.
Zitierungen von Anlage 1 Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 VBundTuBundReg § 6 EUZBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VBundTuBundReg § 6 EUZBBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
I. VBundTuBundReg § 6 EUZBBG Unterrichtung des Deutschen Bundestages
... der Regel schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (siehe Anlage 1 , Liste Vorhaben). Dazu gehört auch die Unterrichtung über die Gemeinsame ...
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