III. Information über europäische Rechtsakte
Nach Erlass eines europäischen Rechtsaktes unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag hierüber. Bei Richtlinien und Rahmenbeschlüssen informiert die Bundesregierung über die zu berücksichtigenden Fristen für die innerstaatliche Umsetzung und den Umsetzungsbedarf.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7374/a145257.htm