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Artikel 1 - Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG)
G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2199
Geltung ab 01.07.2002, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 4101-1/1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2002, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 4101-1/1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert:
Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender Siebzehnter Abschnitt eingefügt:
Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender Siebzehnter Abschnitt eingefügt:
- „Siebzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz
Artikel 53(1) Für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) sind Rückstellungen hinsichtlich der bis zum jeweiligen Abschlussstichtag in Verkehr gebrachten Fahrzeuge erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 26. April 2002 endende Geschäftsjahr zu bilden.(2) Soweit sich die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf als Bilanzierungshilfe jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen den hierfür nach Absatz 1 anzusetzenden Rückstellungen und dem Rückstellungsbetrag aktiviert werden, der sich bei Ansammlung dieser Rückstellungen in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergäbe. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrunde zu legen, der mit dem in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Januar 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung „Ausgleichsbetrag nach dem Altfahrzeug-Gesetz" vor dem Anlagevermögen auszuweisen. Artikel 44 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."
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