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Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz - AltfahrzeugG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in deutsches Recht.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.


Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche



Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert:

Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender Siebzehnter Abschnitt eingefügt:

 
„Siebzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz

Artikel 53

(1) Für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) sind Rückstellungen hinsichtlich der bis zum jeweiligen Abschlussstichtag in Verkehr gebrachten Fahrzeuge erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 26. April 2002 endende Geschäftsjahr zu bilden.

(2) Soweit sich die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf als Bilanzierungshilfe jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen den hierfür nach Absatz 1 anzusetzenden Rückstellungen und dem Rückstellungsbetrag aktiviert werden, der sich bei Ansammlung dieser Rückstellungen in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergäbe. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrunde zu legen, der mit dem in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Januar 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung „Ausgleichsbetrag nach dem Altfahrzeug-Gesetz" vor dem Anlagevermögen auszuweisen. Artikel 44 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."


Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes



Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden."

b)
In Buchstabe e Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe d Satz 2" durch die Angabe „Buchstabe d Satz 3" ersetzt.

2.
In § 52 Abs. 16 Satz 10 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV)


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666), geändert durch Artikel 315 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

siehe Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV


Artikel 3a Änderung der Transportgenehmigungsverordnung


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 4b der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

 
„Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214)."


Artikel 3b Änderung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung


Artikel 3b wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4c der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert:

In Anlage 2 (zu § 10) wird in Spalte 1 die Nummer 1 wie folgt gefasst:

 
"Spalte 1 1. Altfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung (Abfallschlüssel 16 01 04) Spalte 2"


Artikel 4 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617), wird wie folgt geändert:

1.
§ 27a wird wie folgt gefasst:

„§ 27a Verwertungsnachweis

(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34)

1.
einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach Muster 12 bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen, oder

2.
nicht als Abfall zu entsorgen oder verbleibt es zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen.

Die Pflichten nach Satz 1 gelten bei der endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr auf Antrag.

(2) Die Zulassungsbehörde überprüft im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter/Eigentümer und gibt den Verwertungsnachweis mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück."

2.
§ 69a Abs. 2 Nr. 12a wird wie folgt gefasst:

„12a. entgegen § 27a Abs. 1 den Nachweis nach Muster 12 nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorlegt,".

3.
Im Anhang werden die Muster 12 und 13 wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Muster 12 Vorbemerkungen (§ 27a StVZO)

Vorbemerkungen zur Herstellung des Formblatts „Verwertungsnachweis" (Muster 12)".

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Allgemeines

1.1
Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter).

Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Formblatts enthält über der Zeile 1 folgende Bezeichnung:

 
„Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt."

Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

 
„Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt."

Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

 
„Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt."

Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

 
„Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt." "

c)
Nummer 1.2 wird aufgehoben.

d)
Nummer 4.1 wird nach den Wörtern „Verwertungsnachweis (Muster 12)" wie folgt gefasst:

„Verwertungsnachweis (Muster 12)

Blatt 1
(Ausfertigung für
den Halter)
rosa100 % Yellow
und
85 % Magenta
Blatt 2
(Ausfertigung für
den Demontage-
betrieb)
altgold100 % Yellow
und
45 % Magenta
Blatt 3
(Ausfertigung für
die Schredder-
anlage)
blau55 % Magenta
und
100 % Cyan
Blatt 4
(Ausfertigung für
die Annahme-/
Rücknahmestelle)."
weiß 


 
e)
Nummer 7 wird aufgehoben.

f)
Muster 12 (Verwertungsnachweis) wird wie folgt geändert:

aa)
Im Kopfbereich der Seiten 1 und 2 wird ein neunstelliges Feld mit der Bezeichnung „Betriebsnummer" eingefügt. Hinter dem Wort „Betriebsnummer" ist eine Fußnote mit der Bezeichnung „von der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung" einzufügen. Im Kopfbereich der Seiten 1 und 2 wird ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung „Kfz-Kennzeichen" eingefügt.

bb)
In der Doppelzeile 1.1 (Name, Vorname/Firma/Körperschaft) wird eine Zeile gestrichen. In der Klammer wird nach dem Wort „Vorname" ein Komma und das Wort „Geburtsdatum" eingefügt. Nach Zeile 1.3 wird eine neue Zeile 1.4 angefügt mit dem Wortlaut:

„Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer ganz oder teilweise nicht verfügbar - 1 Leerfeld".

cc)
Die bisherige Zeile 2.1 wird durch ein fünfstelliges Feld mit der Bezeichnung „Fahrzeugklasse", ein 18-stelliges Feld mit der Bezeichnung „Fahrzeugmarke" und ein achtstelliges Feld mit der Bezeichnung „Fahrzeugmodell" ersetzt. Nach Zeile 2.2 wird eine Zeile 2.3 eingefügt. Diese enthält ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung „Tag der ersten Zulassung", ein vierstelliges Feld mit der Bezeichnung „Fahrzeugleergewicht gemäß § 2 Nr. 23 Altfahrzeug-Verordnung" sowie ein dreistelliges Feld mit der Bezeichnung „Nationalitätskennzeichen". Nach Zeile 2.3 wird eine Zeile 2.4 angefügt mit dem Wortlaut:

„Angaben zum Fahrzeug ganz oder teilweise nicht verfügbar - 1 Leerfeld".

dd)
In Zeile 3.9 wird ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung „Ablaufdatum der Bescheinigung" eingefügt.

ee)
In Zeile 4.9 wird ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung „Ablaufdatum der Bescheinigung" eingefügt.

ff)
Nach Zeile 4.9 werden eine Zeile 4.10 mit der Bezeichnung „Für den Demontagebetrieb zuständige Genehmigungsbehörde", eine Zeile 4.11 mit den Feldbezeichnungen „Straße" und „Hausnr." sowie eine Zeile 4.12 mit den Feldbezeichnungen „PLZ" und „Ort" eingefügt.

gg)
Zeile 4.10 wird Zeile 4.13.

hh)
Nach Abschnitt 4 wird ein neuer Abschnitt 5 mit einem Unterschriftsfeld einschließlich Datums- und Ortsangabe für den Letzthalter und dem Satz eingefügt: „Ich bestätige, das Kraftfahrzeug dem o.a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 Altfahrzeug-Verordnung überlassen zu haben."

ii)
Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.

jj)
In den Abschnitten 1 bis 6 werden jeweils das Wort „Verwertungsbetrieb" durch das Wort „Demontagebetrieb", in den Abschnitten 1, 2, 3 und 6 jeweils das Wort „Annahmestelle" durch die Angabe „Annahme-/Rücknahmestelle" und in den Abschnitten 3, 4 und 6 jeweils das Wort „Zulassungsstelle" durch das Wort „Zulassungsbehörde" ersetzt.

g)
Muster 13 (Verbleibserklärung) wird aufgehoben.


Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
In Abschnitt 2 werden in den Gebührennummern 224.3 und 224.4 jeweils die Wörter „einer Verbleibserklärung oder" gestrichen.


Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in den Artikeln 3 bis 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 7 Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Altfahrzeug-Verordnung in der vom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 8 Inkrafttreten


Artikel 8 ändert mWv. 1. Januar 2007 AltfahrzeugV § 11

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 § 3 Abs. 1 Satz 2 in Kraft

1.
am 1 Juli 2002 für ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Fahrzeuge und

2.
am 1. Januar 2007 für Fahrzeuge, die vor dem in Nummer 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 § 11 Nr. 2 am 1. Januar 2007 in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juni 2002.