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Artikel 4 - Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG)
G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2199
Geltung ab 01.07.2002, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 4101-1/1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2002, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 4101-1/1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Artikel 4 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 27a wird wie folgt gefasst:
§ 27a Verwertungsnachweis(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34)- 1.
- einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach Muster 12 bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen, oder
- 2.
- nicht als Abfall zu entsorgen oder verbleibt es zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen.
(2) Die Zulassungsbehörde überprüft im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter/Eigentümer und gibt den Verwertungsnachweis mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück." - 2.
- § 69a Abs. 2 Nr. 12a wird wie folgt gefasst:
12a. entgegen § 27a Abs. 1 den Nachweis nach Muster 12 nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorlegt,". - 3.
- Im Anhang werden die Muster 12 und 13 wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Muster 12 Vorbemerkungen (§ 27a StVZO)
Vorbemerkungen zur Herstellung des Formblatts Verwertungsnachweis" (Muster 12)". - b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. Allgemeines- 1.1
- Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter).
- Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt."
- Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt."
- Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt."
- Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt." "
- c)
- Nummer 1.2 wird aufgehoben.
- d)
- Nummer 4.1 wird nach den Wörtern Verwertungsnachweis (Muster 12)" wie folgt gefasst:
Verwertungsnachweis (Muster 12)
Blatt 1 (Ausfertigung für den Halter) | rosa | 100 % Yellow und 85 % Magenta |
Blatt 2 (Ausfertigung für den Demontage- betrieb) | altgold | 100 % Yellow und 45 % Magenta |
Blatt 3 (Ausfertigung für die Schredder- anlage) | blau | 55 % Magenta und 100 % Cyan |
Blatt 4 (Ausfertigung für die Annahme-/ Rücknahmestelle)." | weiß |
- e)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- f)
- Muster 12 (Verwertungsnachweis) wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Kopfbereich der Seiten 1 und 2 wird ein neunstelliges Feld mit der Bezeichnung Betriebsnummer" eingefügt. Hinter dem Wort Betriebsnummer" ist eine Fußnote mit der Bezeichnung von der zuständigen Behörde erteilte Nummer gemäß § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung" einzufügen. Im Kopfbereich der Seiten 1 und 2 wird ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung Kfz-Kennzeichen" eingefügt.
- bb)
- In der Doppelzeile 1.1 (Name, Vorname/Firma/Körperschaft) wird eine Zeile gestrichen. In der Klammer wird nach dem Wort Vorname" ein Komma und das Wort Geburtsdatum" eingefügt. Nach Zeile 1.3 wird eine neue Zeile 1.4 angefügt mit dem Wortlaut:
Angaben zum Fahrzeughalter/-eigentümer ganz oder teilweise nicht verfügbar - 1 Leerfeld". - cc)
- Die bisherige Zeile 2.1 wird durch ein fünfstelliges Feld mit der Bezeichnung Fahrzeugklasse", ein 18-stelliges Feld mit der Bezeichnung Fahrzeugmarke" und ein achtstelliges Feld mit der Bezeichnung Fahrzeugmodell" ersetzt. Nach Zeile 2.2 wird eine Zeile 2.3 eingefügt. Diese enthält ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung Tag der ersten Zulassung", ein vierstelliges Feld mit der Bezeichnung Fahrzeugleergewicht gemäß § 2 Nr. 23 Altfahrzeug-Verordnung" sowie ein dreistelliges Feld mit der Bezeichnung Nationalitätskennzeichen". Nach Zeile 2.3 wird eine Zeile 2.4 angefügt mit dem Wortlaut:
Angaben zum Fahrzeug ganz oder teilweise nicht verfügbar - 1 Leerfeld". - dd)
- In Zeile 3.9 wird ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung Ablaufdatum der Bescheinigung" eingefügt.
- ee)
- In Zeile 4.9 wird ein zehnstelliges Feld mit der Bezeichnung Ablaufdatum der Bescheinigung" eingefügt.
- ff)
- Nach Zeile 4.9 werden eine Zeile 4.10 mit der Bezeichnung Für den Demontagebetrieb zuständige Genehmigungsbehörde", eine Zeile 4.11 mit den Feldbezeichnungen Straße" und Hausnr." sowie eine Zeile 4.12 mit den Feldbezeichnungen PLZ" und Ort" eingefügt.
- gg)
- Zeile 4.10 wird Zeile 4.13.
- hh)
- Nach Abschnitt 4 wird ein neuer Abschnitt 5 mit einem Unterschriftsfeld einschließlich Datums- und Ortsangabe für den Letzthalter und dem Satz eingefügt: Ich bestätige, das Kraftfahrzeug dem o.a. Betrieb nach § 4 Abs. 1 Altfahrzeug-Verordnung überlassen zu haben."
- ii)
- Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
- jj)
- In den Abschnitten 1 bis 6 werden jeweils das Wort Verwertungsbetrieb" durch das Wort Demontagebetrieb", in den Abschnitten 1, 2, 3 und 6 jeweils das Wort Annahmestelle" durch die Angabe Annahme-/Rücknahmestelle" und in den Abschnitten 3, 4 und 6 jeweils das Wort Zulassungsstelle" durch das Wort Zulassungsbehörde" ersetzt.
- g)
- Muster 13 (Verbleibserklärung) wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 4 AltfahrzeugG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AltfahrzeugG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltfahrzeugG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 AltfahrzeugG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... in den Artikeln 3 bis 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der ...
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