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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 2 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 17.10.2006; FNA: 780-6-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 17.10.2006; FNA: 780-6-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 2 Erhebungsmerkmale
(1) Zu melden sind von allen Betrieben
- 1.
- der Name und die Telekommunikationsanschlussnummern der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers oder des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte sowie die Anschrift der Betriebsstätte,
- 2.
- die Art des Betriebes,
- 3.
- der Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des benötigten Brennstoffes von Notstromaggregaten,
- 4.
- die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte.
(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 ist der Mantelbogen der Anlage 2 sowie der für die jeweilige Betriebsart vorgesehene Betriebsfragebogen der Anlage 3 zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. Hierzu macht die nach Landesrecht zuständige Stelle eine geeignete Adresse bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung V. v. 1. März 2012 BGBl. I S. 413 m.W.v. 7. März 2012
Frühere Fassungen von § 2 EWMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom 01.03.2012 BGBl. I S. 413 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EWMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EWMV Meldepflichtige Betriebe (vom 07.03.2012)
... 2 sind von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben: 1. Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen, ...
§ 5 EWMV Zweck der Erhebung
... Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben 1. für den in § 1 Abs. 1 des ...
§ 7 EWMV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 1 genannten Zweck nicht, nicht ... (3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 2 genannten Zweck nicht, nicht ...
Anlage 2 EWMV (zu § 2 Absatz 3) (vom 07.03.2012)
Anlage 3 EWMV (zu § 2 Absatz 3) (vom 07.03.2012)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Artikel 1 EWMVuaÄndV Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
... 2 sind von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben." bb) In Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a werden ... Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... oder sonstige Nutztiere oder Heimtiere Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3) ... Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 418)] Anlage 3 (zu § 2 Absatz 3) (Betriebsfragebögen siehe BGBl. I 2012 S. 419 - ...
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