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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 3 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 17.10.2006; FNA: 780-6-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 17.10.2006; FNA: 780-6-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum
(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.
(2) Die Meldungen sind, beginnend 2017, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung V. v. 7. Oktober 2014 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Oktober 2014
Frühere Fassungen von § 3 EWMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.10.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 07.10.2014 BGBl. I S. 1594 |
aktuell vorher | 07.03.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom 01.03.2012 BGBl. I S. 413 |
aktuell vorher | 04.12.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 24.11.2010 BGBl. I S. 1730 |
aktuell | vor 04.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EWMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EWMV Meldepflichtige Betriebe (vom 07.03.2012)
... von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben: 1. Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen, 2. ...
§ 5 EWMV Zweck der Erhebung
... Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben 1. für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes ...
§ 7 EWMV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 1 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht ... oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 2 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1730
Artikel 1 1. EWMVÄndV
... 3 Absatz 2 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214) wird ...
Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Artikel 1 EWMVuaÄndV Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
... von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben." bb) In Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a werden jeweils ... Landesrecht zuständige Stelle eine geeignete Adresse bekannt." 3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2013" durch die Angabe „2015" ersetzt. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
V. v. 07.10.2014 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 2. EWMVÄndV
... § 3 Absatz 2 Satz 1 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. ...
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