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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 5 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 17.10.2006; FNA: 780-6-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 17.10.2006; FNA: 780-6-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 5 Zweck der Erhebung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben
- 1.
- für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Zweck und
- 2.
- für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes genannten Zweck.
Zitierungen von § 5 EWMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EWMV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 1 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ... § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 2 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...
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