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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 8 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

§ 8 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten



Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungsvorsorgegesetzes oder des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist die in § 4 genannte Landesbehörde.

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