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Anlage 1 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)



Betriebsart/ernährungswirtschaftlich tätiger Betrieb Mindestmenge der Jahresproduktion bzw. -verarbeitung
Betriebsart 011
Mahlmühlen
1.000 t Verarbeitung von
Weichweizen einschl. Dinkel oder
Roggen oder
Hartweizen oder
Mais
Betriebsart 012
Schälmühlen und Reismühlen
1.000 t Verarbeitung von
Weizen oder
Gerste oder
Hafer oder
Mais oder
Hirse oder
Hülsenfrüchte oder
Reis
Betriebsart 021
Betriebe zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und
Feinbackwaren
50 t Produktion von
Brot oder
Weizenkleingebäck oder
20 t Produktion von
Teiglingen
Betriebsart 022
Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren
100 t Verarbeitung von
Mehl, Backschrot, Fertigmehl und Backmischungen
Betriebsart 030
Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen
Nährmitteln
1.000 t Produktion von
Teigwaren trocken oder
Frischteig oder
Nährmittel oder
Fertiggerichten oder
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder
anderen Suppen, Soßen, Brühen, Würzen
oder Backmitteln oder Hefen
Betriebsart 040
Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen
oder Kartoffelerzeugnissen
1.000 t Produktion
von Stärke aus Mais, Weizen, sonstigem Getreide oder
Kartoffeln
oder von Kartoffelprodukten
Betriebsart 050
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch
10.000 t Verarbeitung von
Milch oder Rahm oder Molke
Betriebsart 061
Schlachtbetriebe
(Versandschlachtereien, Schlachthöfe,
Lohnschlachtereien)
Schlachtungen in Höhe eines Schlachtgewichtes von
100 t bei Schweinen oder
50 t bei Rindern oder
10 t bei Kälbern oder Schafen oder Geflügel
Betriebsart 062
Zerlegebetriebe, Betriebe zur Be- oder Verarbeitung
von Fleisch
(Fleischereien einschließlich Fleischwarenindustrie
und Zerlegebetriebe)
50 t hergestellte Erzeugnisse/Zerlegeprodukte
(jeweils ohne Knochen) aus
Rindfleisch oder
Kalbfleisch oder
Schweinefleisch oder
Schaffleisch oder
Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch oder
Fleisch sonstiger Tierarten
50 t hergestellte Erzeugnisse:
Rindfleisch oder
Kalbfleisch oder
Schweinefleisch oder
Schaf- und Lammfleisch oder
Geflügel- und Kaninchenfleisch oder
Fleisch sonstiger Tierarten oder
Bauch- und Rückenspeck, tierische Fette
(u. a. Schmalz, Grieben, Talg) oder
Innereien (frisch) oder
Fleischerzeugnisse, Würste und Wurstwaren (frisch) oder
Fleischkonserven, Wurstkonserven und sonstige
Fleischdauererzeugnisse
Betriebsart 070
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen
100 t Verarbeitung von Fischrohware oder
Filets und sonstigen Teilen von Fischen
Betriebsart 081
Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe
5.000 t Produktion
pflanzlicher Öle und Fette
Betriebsart 082
Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder
Mischfetterzeugnissen
10.000 t Produktion von
Margarine oder
Streichfetten oder
Speisefetten und Speiseölen oder
Mischfetten
Betriebsart 083
Talgschmelzen, Schmalzsiedereien
10.000 t Verarbeitung von
Rinderrohfett oder
Schweinerohfett
Betriebsart 090
Betriebe zur Herstellung von Zucker
100.000 t Verarbeitung von
Zuckerrüben oder
Melasse
Betriebsart 100
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst
(einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse
1.000 t Be- oder Verarbeitung von
Obst oder
Zitrusfrüchte oder
Gemüse
Betriebsart 110
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten
500 t Produktion von
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (flüssig, pastenartig) oder
Eintopfgerichten (flüssig, pastenartig) oder
tiefgekühlten Fertiggerichten oder
sonstigen Fertiggerichten einschließlich Menüs oder
Säuglings- und Kleinkindernahrung
Betriebsart 120
Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von
alkoholfreien Getränken
5.000 hl Produktion von
Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser oder
Fruchtsäften, -nektaren, -sirupen oder
Erfrischungsgetränken (Fruchtsaftgetränke, Limonaden,
Brausen, diätetische Getränke u. a.)
Betriebsart 130
Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln
1.000 t Produktion von Mischfuttermitteln
(einschließlich Mineralfutter) für
Rinder einschließlich Kälber oder
Schweine oder
Mast- und Nutzgeflügel oder
Pferde oder
sonstige Nutztiere oder Heimtiere






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 EWMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
vom 01.03.2012 BGBl. I S. 413

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 EWMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EWMV Meldepflichtige Betriebe (vom 07.03.2012)
... sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt. (2) Die Meldungen sind für jede ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Artikel 1 EWMVuaÄndV Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
... sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt." 2. § 2 wird wie folgt ... durch die Angabe „2015" ersetzt. 4. Es werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)  ... ersetzt. 4. Es werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)  ...