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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
Anlage 1 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 17.10.2006; FNA: 780-6-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 17.10.2006; FNA: 780-6-2 Organisation der Landwirtschaft
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Betriebsart/ernährungswirtschaftlich tätiger Betrieb | Mindestmenge der Jahresproduktion bzw. -verarbeitung |
Betriebsart 011 Mahlmühlen | 1.000 t Verarbeitung von Weichweizen einschl. Dinkel oder Roggen oder Hartweizen oder Mais |
Betriebsart 012 Schälmühlen und Reismühlen | 1.000 t Verarbeitung von Weizen oder Gerste oder Hafer oder Mais oder Hirse oder Hülsenfrüchte oder Reis |
Betriebsart 021 Betriebe zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren | 50 t Produktion von Brot oder Weizenkleingebäck oder 20 t Produktion von Teiglingen |
Betriebsart 022 Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren | 100 t Verarbeitung von Mehl, Backschrot, Fertigmehl und Backmischungen |
Betriebsart 030 Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln | 1.000 t Produktion von Teigwaren trocken oder Frischteig oder Nährmittel oder Fertiggerichten oder Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder anderen Suppen, Soßen, Brühen, Würzen oder Backmitteln oder Hefen |
Betriebsart 040 Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen | 1.000 t Produktion von Stärke aus Mais, Weizen, sonstigem Getreide oder Kartoffeln oder von Kartoffelprodukten |
Betriebsart 050 Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch | 10.000 t Verarbeitung von Milch oder Rahm oder Molke |
Betriebsart 061 Schlachtbetriebe (Versandschlachtereien, Schlachthöfe, Lohnschlachtereien) | Schlachtungen in Höhe eines Schlachtgewichtes von 100 t bei Schweinen oder 50 t bei Rindern oder 10 t bei Kälbern oder Schafen oder Geflügel |
Betriebsart 062 Zerlegebetriebe, Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch (Fleischereien einschließlich Fleischwarenindustrie und Zerlegebetriebe) | 50 t hergestellte Erzeugnisse/Zerlegeprodukte (jeweils ohne Knochen) aus Rindfleisch oder Kalbfleisch oder Schweinefleisch oder Schaffleisch oder Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch oder Fleisch sonstiger Tierarten 50 t hergestellte Erzeugnisse: Rindfleisch oder Kalbfleisch oder Schweinefleisch oder Schaf- und Lammfleisch oder Geflügel- und Kaninchenfleisch oder Fleisch sonstiger Tierarten oder Bauch- und Rückenspeck, tierische Fette (u. a. Schmalz, Grieben, Talg) oder Innereien (frisch) oder Fleischerzeugnisse, Würste und Wurstwaren (frisch) oder Fleischkonserven, Wurstkonserven und sonstige Fleischdauererzeugnisse |
Betriebsart 070 Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen | 100 t Verarbeitung von Fischrohware oder Filets und sonstigen Teilen von Fischen |
Betriebsart 081 Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe | 5.000 t Produktion pflanzlicher Öle und Fette |
Betriebsart 082 Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen | 10.000 t Produktion von Margarine oder Streichfetten oder Speisefetten und Speiseölen oder Mischfetten |
Betriebsart 083 Talgschmelzen, Schmalzsiedereien | 10.000 t Verarbeitung von Rinderrohfett oder Schweinerohfett |
Betriebsart 090 Betriebe zur Herstellung von Zucker | 100.000 t Verarbeitung von Zuckerrüben oder Melasse |
Betriebsart 100 Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse | 1.000 t Be- oder Verarbeitung von Obst oder Zitrusfrüchte oder Gemüse |
Betriebsart 110 Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten | 500 t Produktion von Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (flüssig, pastenartig) oder Eintopfgerichten (flüssig, pastenartig) oder tiefgekühlten Fertiggerichten oder sonstigen Fertiggerichten einschließlich Menüs oder Säuglings- und Kleinkindernahrung |
Betriebsart 120 Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken | 5.000 hl Produktion von Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser oder Fruchtsäften, -nektaren, -sirupen oder Erfrischungsgetränken (Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Brausen, diätetische Getränke u. a.) |
Betriebsart 130 Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln | 1.000 t Produktion von Mischfuttermitteln (einschließlich Mineralfutter) für Rinder einschließlich Kälber oder Schweine oder Mast- und Nutzgeflügel oder Pferde oder sonstige Nutztiere oder Heimtiere |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung V. v. 1. März 2012 BGBl. I S. 413 m.W.v. 7. März 2012
Frühere Fassungen von Anlage 1 EWMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom 01.03.2012 BGBl. I S. 413 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 EWMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EWMV Meldepflichtige Betriebe (vom 07.03.2012)
... sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt. (2) Die Meldungen sind für jede ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Artikel 1 EWMVuaÄndV Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
... sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt." 2. § 2 wird wie folgt ... durch die Angabe „2015" ersetzt. 4. Es werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) ... ersetzt. 4. Es werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) ...
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