Änderung § 3 EWMV vom 04.12.2010

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§ 3 EWMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 EWMV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.10.2014 BGBl. I S. 1594
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum


(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.

(Text alte Fassung)

(2) Die Meldungen sind alle vier Jahre, beginnend 2007, jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) Die Meldungen sind, beginnend 2017, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.




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