Änderung § 3 EWMV vom 04.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 EWMV und Änderungshistorie der EWMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 EWMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 EWMV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1730
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum


(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.

(Text alte Fassung)

(2) Die Meldungen sind alle vier Jahre, beginnend 2007, jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) Die Meldungen sind, beginnend 2013, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed