Tools:
Update via:
Änderung § 1 EWMV vom 07.03.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EWMVuaÄndV am 7. März 2012 und Änderungshistorie der EWMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 EWMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2012 geltenden Fassung | § 1 EWMV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Meldepflichtige Betriebe | |
(Text alte Fassung) (1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben: | (Text neue Fassung) (1) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben: |
1. Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen, 2. Betriebe | |
a) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren mit mehr als acht Beschäftigten, | a) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren, |
b) zur Herstellung von Dauerbackwaren, 3. Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln, 4. Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen, | |
5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder zur Herstellung von Schmelzkäse, 6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch mit mehr als acht Beschäftigten, | 5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch, 6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch, |
b) Schlachtbetriebe, 7. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen, 8. a) Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe, b) Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen, c) Talgschmelzen und Schmalzsiedereien, 9. Betriebe zur Herstellung von Zucker, 10. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse, 11. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten, 12. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken, | |
13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln mit mehr als 1.000 Tonnen Jahresproduktion, | 13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln, |
14. Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung von Nahrungs- oder Futtermitteln, Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, 15. Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren und Logistiklager sowie Logistikdienstleister des Lebensmitteleinzelhandels. | |
Die in den Nummern 1 bis 13 genannten Betriebe sind nur verpflichtet Meldungen abzugeben, sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt. | |
(2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben. Für Betriebsstätten von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstellung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt, sind keine Meldungen abzugeben. (3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht meldepflichtig, soweit die Be- oder Verarbeitung gegenüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten Bedeutung ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7385/al32595-0.htm