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Änderung § 1 EWMV vom 07.03.2012

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§ 1 EWMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2012 geltenden Fassung
§ 1 EWMV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Meldepflichtige Betriebe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben:

(Text neue Fassung)

(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben:

1. Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen,

2. Betriebe

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a) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren mit mehr als acht Beschäftigten,



a) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren,

b) zur Herstellung von Dauerbackwaren,

3. Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln,

4. Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen,

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5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder zur Herstellung von Schmelzkäse,

6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch mit mehr als acht Beschäftigten,



5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch,

6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch,

b) Schlachtbetriebe,

7. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen,

8. a) Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe,

b) Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen,

c) Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,

9. Betriebe zur Herstellung von Zucker,

10. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse,

11. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,

12. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken,

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13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln mit mehr als 1.000 Tonnen Jahresproduktion,



13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln,

14. Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung von Nahrungs- oder Futtermitteln, Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln,

15. Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren und Logistiklager sowie Logistikdienstleister des Lebensmitteleinzelhandels.

vorherige Änderung

 


Die in den Nummern 1 bis 13 genannten Betriebe sind nur verpflichtet Meldungen abzugeben, sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt.

(2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben. Für Betriebsstätten von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstellung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt, sind keine Meldungen abzugeben.

(3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht meldepflichtig, soweit die Be- oder Verarbeitung gegenüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten Bedeutung ist.