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Synopse aller Änderungen der EWMV am 07.03.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. März 2012 durch Artikel 1 der EWMVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EWMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EWMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2012 geltenden Fassung
EWMV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Meldepflichtige Betriebe
§ 2 Erhebungsmerkmale
§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum
§ 4 Zuständige Stelle
§ 5 Zweck der Erhebung
§ 6 Übertragung von Verordnungsermächtigungen
§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 3)
Schlussformel

§ 1 Meldepflichtige Betriebe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben:



(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben:

1. Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen,

2. Betriebe

vorherige Änderung nächste Änderung

a) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren mit mehr als acht Beschäftigten,



a) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren,

b) zur Herstellung von Dauerbackwaren,

3. Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln,

4. Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder zur Herstellung von Schmelzkäse,

6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch mit mehr als acht Beschäftigten,



5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch,

6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch,

b) Schlachtbetriebe,

7. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen,

8. a) Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe,

b) Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen,

c) Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,

9. Betriebe zur Herstellung von Zucker,

10. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse,

11. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,

12. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken,

vorherige Änderung nächste Änderung

13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln mit mehr als 1.000 Tonnen Jahresproduktion,



13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln,

14. Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung von Nahrungs- oder Futtermitteln, Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln,

15. Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren und Logistiklager sowie Logistikdienstleister des Lebensmitteleinzelhandels.

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Die in den Nummern 1 bis 13 genannten Betriebe sind nur verpflichtet Meldungen abzugeben, sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt.

(2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben. Für Betriebsstätten von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstellung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt, sind keine Meldungen abzugeben.

(3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht meldepflichtig, soweit die Be- oder Verarbeitung gegenüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten Bedeutung ist.



§ 2 Erhebungsmerkmale


(1) Zu melden sind von allen Betrieben

1. der Name und die Telekommunikationsanschlussnummern der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers oder des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte sowie die Anschrift der Betriebsstätte,

2. die Art des Betriebes,

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3. die Zahl der Arbeitskräfte nach Art der Beschäftigung, bei Teilzeit-, Saisonarbeitskräften und Aushilfen auch die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Jahr,

4. der
Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des benötigten Brennstoffes von Notstromaggregaten,

5.
die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte.

(2) Zu melden sind ferner

1. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
die Jahresmengen der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

2. von Betrieben nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a die durchschnittliche Backkapazität nach Backfläche und Durchsatz, die Jahresmengen der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

3. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe b, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 7 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

4. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, 4, 10, 11 und 12 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

5. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b die Anzahl der geschlachteten Tiere und das Schlachtgewicht nach der jeweiligen Tierart, die Art der Verarbeitung, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

6. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Verwendung oder der Abgang von Ölen und Fetten in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

7. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

8. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, die Verwendung oder der Abgang der hergestellten Erzeugnisse in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

9. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,

10. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten sowie die Trocknungskapazität,

11. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Anzahl der Stellplätze
für Europaletten, die Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall, die sortierten und verpackten Jahresmengen jeweils nach Warenarten, der Durchschnittsbestand und Vorrat jeweils nach Warenarten sowie die Trocknungskapazität,

12. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 15 die Art der Belieferung der örtlichen Verkaufsstellen, die Ausgleichsmöglichkeit bei Ausfall von Lagern nach Zeitdauer und Warengruppen, die Anzahl der Stellplätze für Europaletten, die Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall, der durchschnittliche Lagerbestand nach Produktgruppen sowie die Art der Warendisposition.

(3) Für die Meldungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 können die zuständigen Stellen Muster für die Betriebsfragebögen bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bereithalten, sind diese
zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden.



3. der Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des benötigten Brennstoffes von Notstromaggregaten,

4.
die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte.

(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 ist der Mantelbogen der Anlage 2 sowie der für die jeweilige Betriebsart vorgesehene Betriebsfragebogen der Anlage 3 zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. Hierzu macht die nach Landesrecht zuständige Stelle eine geeignete Adresse bekannt.

§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum


(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.

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(2) Die Meldungen sind, beginnend 2013, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.



(2) Die Meldungen sind, beginnend 2015, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.

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Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)


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Betriebsart/ernährungswirtschaftlich tätiger Betrieb | Mindestmenge der Jahresproduktion bzw. -verarbeitung

Betriebsart 011
Mahlmühlen | 1.000 t Verarbeitung von
Weichweizen einschl. Dinkel oder
Roggen oder
Hartweizen oder
Mais

Betriebsart 012
Schälmühlen und Reismühlen | 1.000 t Verarbeitung von
Weizen oder
Gerste oder
Hafer oder
Mais oder
Hirse oder
Hülsenfrüchte oder
Reis

Betriebsart 021
Betriebe zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und
Feinbackwaren | 50 t Produktion von
Brot oder
Weizenkleingebäck oder
20 t Produktion von
Teiglingen

Betriebsart 022
Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren | 100 t Verarbeitung von
Mehl, Backschrot, Fertigmehl und Backmischungen

Betriebsart 030
Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen
Nährmitteln | 1.000 t Produktion von
Teigwaren trocken oder
Frischteig oder
Nährmittel oder
Fertiggerichten oder
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder
anderen Suppen, Soßen, Brühen, Würzen
oder Backmitteln oder Hefen

Betriebsart 040
Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen
oder Kartoffelerzeugnissen | 1.000 t Produktion
von Stärke aus Mais, Weizen, sonstigem Getreide oder
Kartoffeln
oder von Kartoffelprodukten

Betriebsart 050
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch | 10.000 t Verarbeitung von
Milch oder Rahm oder Molke

Betriebsart 061
Schlachtbetriebe
(Versandschlachtereien, Schlachthöfe,
Lohnschlachtereien) | Schlachtungen in Höhe eines Schlachtgewichtes von
100 t bei Schweinen oder
50 t bei Rindern oder
10 t bei Kälbern oder Schafen oder Geflügel

Betriebsart 062
Zerlegebetriebe, Betriebe zur Be- oder Verarbeitung
von Fleisch
(Fleischereien einschließlich Fleischwarenindustrie
und Zerlegebetriebe) | 50 t hergestellte Erzeugnisse/Zerlegeprodukte
(jeweils ohne Knochen) aus
Rindfleisch oder
Kalbfleisch oder
Schweinefleisch oder
Schaffleisch oder
Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch oder
Fleisch sonstiger Tierarten
50 t hergestellte Erzeugnisse:
Rindfleisch oder
Kalbfleisch oder
Schweinefleisch oder
Schaf- und Lammfleisch oder
Geflügel- und Kaninchenfleisch oder
Fleisch sonstiger Tierarten oder
Bauch- und Rückenspeck, tierische Fette
(u. a. Schmalz, Grieben, Talg) oder
Innereien (frisch) oder
Fleischerzeugnisse, Würste und Wurstwaren (frisch) oder
Fleischkonserven, Wurstkonserven und sonstige
Fleischdauererzeugnisse

Betriebsart 070
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen | 100 t Verarbeitung von Fischrohware oder
Filets und sonstigen Teilen von Fischen

Betriebsart 081
Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe | 5.000 t Produktion
pflanzlicher Öle und Fette

Betriebsart 082
Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder
Mischfetterzeugnissen | 10.000 t Produktion von
Margarine oder
Streichfetten oder
Speisefetten und Speiseölen oder
Mischfetten

Betriebsart 083
Talgschmelzen, Schmalzsiedereien | 10.000 t Verarbeitung von
Rinderrohfett oder
Schweinerohfett

Betriebsart 090
Betriebe zur Herstellung von Zucker | 100.000 t Verarbeitung von
Zuckerrüben oder
Melasse

Betriebsart 100
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst
(einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse | 1.000 t Be- oder Verarbeitung von
Obst oder
Zitrusfrüchte oder
Gemüse

Betriebsart 110
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten | 500 t Produktion von
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (flüssig, pastenartig) oder
Eintopfgerichten (flüssig, pastenartig) oder
tiefgekühlten Fertiggerichten oder
sonstigen Fertiggerichten einschließlich Menüs oder
Säuglings- und Kleinkindernahrung

Betriebsart 120
Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von
alkoholfreien Getränken | 5.000 hl Produktion von
Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser oder
Fruchtsäften, -nektaren, -sirupen oder
Erfrischungsgetränken (Fruchtsaftgetränke, Limonaden,
Brausen, diätetische Getränke u. a.)

Betriebsart 130
Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln | 1.000 t Produktion von Mischfuttermitteln
(einschließlich Mineralfutter) für
Rinder einschließlich Kälber oder
Schweine oder
Mast- und Nutzgeflügel oder
Pferde oder
sonstige Nutztiere oder Heimtiere

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Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Mantelbogel Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 416)


Mantelbogel Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 417)


Mantelbogel Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 418)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (neu)




Anlage 3 (zu § 2 Absatz 3)


vorherige Änderung

 


(Betriebsfragebögen siehe BGBl. I 2012 S. 419 - 441)