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Synopse aller Änderungen der EWMV am 07.03.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. März 2012 durch Artikel 1 der EWMVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EWMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EWMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2012 geltenden Fassung | EWMV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Meldepflichtige Betriebe § 2 Erhebungsmerkmale § 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum § 4 Zuständige Stelle § 5 Zweck der Erhebung § 6 Übertragung von Verordnungsermächtigungen § 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 8 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3) Anlage 3 (zu § 2 Absatz 3) |
Schlussformel | |
§ 1 Meldepflichtige Betriebe | |
(1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben: | (1) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben: |
1. Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen, 2. Betriebe | |
a) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren mit mehr als acht Beschäftigten, | a) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren, |
b) zur Herstellung von Dauerbackwaren, 3. Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln, 4. Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen, | |
5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder zur Herstellung von Schmelzkäse, 6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch mit mehr als acht Beschäftigten, | 5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch, 6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch, |
b) Schlachtbetriebe, 7. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen, 8. a) Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe, b) Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen, c) Talgschmelzen und Schmalzsiedereien, 9. Betriebe zur Herstellung von Zucker, 10. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse, 11. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten, 12. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken, | |
13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln mit mehr als 1.000 Tonnen Jahresproduktion, | 13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln, |
14. Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung von Nahrungs- oder Futtermitteln, Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, 15. Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren und Logistiklager sowie Logistikdienstleister des Lebensmitteleinzelhandels. | |
Die in den Nummern 1 bis 13 genannten Betriebe sind nur verpflichtet Meldungen abzugeben, sofern die von ihnen jährlich produzierte oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1 aufgeführte Menge übersteigt. | |
(2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben. Für Betriebsstätten von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstellung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt, sind keine Meldungen abzugeben. (3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht meldepflichtig, soweit die Be- oder Verarbeitung gegenüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten Bedeutung ist. | |
§ 2 Erhebungsmerkmale | |
(1) Zu melden sind von allen Betrieben 1. der Name und die Telekommunikationsanschlussnummern der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers oder des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte sowie die Anschrift der Betriebsstätte, 2. die Art des Betriebes, | |
3. die Zahl der Arbeitskräfte nach Art der Beschäftigung, bei Teilzeit-, Saisonarbeitskräften und Aushilfen auch die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Jahr, 4. der Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des benötigten Brennstoffes von Notstromaggregaten, 5. die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte. (2) Zu melden sind ferner 1. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Jahresmengen der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 2. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a die durchschnittliche Backkapazität nach Backfläche und Durchsatz, die Jahresmengen der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 3. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 7 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 4. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, 4, 10, 11 und 12 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 5. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b die Anzahl der geschlachteten Tiere und das Schlachtgewicht nach der jeweiligen Tierart, die Art der Verarbeitung, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 6. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Verwendung oder der Abgang von Ölen und Fetten in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 7. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 8. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, die Verwendung oder der Abgang der hergestellten Erzeugnisse in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 9. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 10. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten sowie die Trocknungskapazität, 11. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Anzahl der Stellplätze für Europaletten, die Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall, die sortierten und verpackten Jahresmengen jeweils nach Warenarten, der Durchschnittsbestand und Vorrat jeweils nach Warenarten sowie die Trocknungskapazität, 12. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 15 die Art der Belieferung der örtlichen Verkaufsstellen, die Ausgleichsmöglichkeit bei Ausfall von Lagern nach Zeitdauer und Warengruppen, die Anzahl der Stellplätze für Europaletten, die Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall, der durchschnittliche Lagerbestand nach Produktgruppen sowie die Art der Warendisposition. (3) Für die Meldungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 können die zuständigen Stellen Muster für die Betriebsfragebögen bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bereithalten, sind diese zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. | 3. der Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des benötigten Brennstoffes von Notstromaggregaten, 4. die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte. (2) Für die Meldungen nach Absatz 1 ist der Mantelbogen der Anlage 2 sowie der für die jeweilige Betriebsart vorgesehene Betriebsfragebogen der Anlage 3 zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. Hierzu macht die nach Landesrecht zuständige Stelle eine geeignete Adresse bekannt. |
§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum | |
(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter. | |
(2) Die Meldungen sind, beginnend 2013, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten. | (2) Die Meldungen sind, beginnend 2015, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten. |
Anlage 1 (neu) | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) |
Betriebsart/ernährungswirtschaftlich tätiger Betrieb | Mindestmenge der Jahresproduktion bzw. -verarbeitung Betriebsart 011 Mahlmühlen | 1.000 t Verarbeitung von Weichweizen einschl. Dinkel oder Roggen oder Hartweizen oder Mais Betriebsart 012 Schälmühlen und Reismühlen | 1.000 t Verarbeitung von Weizen oder Gerste oder Hafer oder Mais oder Hirse oder Hülsenfrüchte oder Reis Betriebsart 021 Betriebe zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren | 50 t Produktion von Brot oder Weizenkleingebäck oder 20 t Produktion von Teiglingen Betriebsart 022 Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren | 100 t Verarbeitung von Mehl, Backschrot, Fertigmehl und Backmischungen Betriebsart 030 Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln | 1.000 t Produktion von Teigwaren trocken oder Frischteig oder Nährmittel oder Fertiggerichten oder Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder anderen Suppen, Soßen, Brühen, Würzen oder Backmitteln oder Hefen Betriebsart 040 Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen | 1.000 t Produktion von Stärke aus Mais, Weizen, sonstigem Getreide oder Kartoffeln oder von Kartoffelprodukten Betriebsart 050 Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch | 10.000 t Verarbeitung von Milch oder Rahm oder Molke Betriebsart 061 Schlachtbetriebe (Versandschlachtereien, Schlachthöfe, Lohnschlachtereien) | Schlachtungen in Höhe eines Schlachtgewichtes von 100 t bei Schweinen oder 50 t bei Rindern oder 10 t bei Kälbern oder Schafen oder Geflügel Betriebsart 062 Zerlegebetriebe, Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch (Fleischereien einschließlich Fleischwarenindustrie und Zerlegebetriebe) | 50 t hergestellte Erzeugnisse/Zerlegeprodukte (jeweils ohne Knochen) aus Rindfleisch oder Kalbfleisch oder Schweinefleisch oder Schaffleisch oder Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch oder Fleisch sonstiger Tierarten 50 t hergestellte Erzeugnisse: Rindfleisch oder Kalbfleisch oder Schweinefleisch oder Schaf- und Lammfleisch oder Geflügel- und Kaninchenfleisch oder Fleisch sonstiger Tierarten oder Bauch- und Rückenspeck, tierische Fette (u. a. Schmalz, Grieben, Talg) oder Innereien (frisch) oder Fleischerzeugnisse, Würste und Wurstwaren (frisch) oder Fleischkonserven, Wurstkonserven und sonstige Fleischdauererzeugnisse Betriebsart 070 Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen | 100 t Verarbeitung von Fischrohware oder Filets und sonstigen Teilen von Fischen Betriebsart 081 Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe | 5.000 t Produktion pflanzlicher Öle und Fette Betriebsart 082 Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen | 10.000 t Produktion von Margarine oder Streichfetten oder Speisefetten und Speiseölen oder Mischfetten Betriebsart 083 Talgschmelzen, Schmalzsiedereien | 10.000 t Verarbeitung von Rinderrohfett oder Schweinerohfett Betriebsart 090 Betriebe zur Herstellung von Zucker | 100.000 t Verarbeitung von Zuckerrüben oder Melasse Betriebsart 100 Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse | 1.000 t Be- oder Verarbeitung von Obst oder Zitrusfrüchte oder Gemüse Betriebsart 110 Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten | 500 t Produktion von Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (flüssig, pastenartig) oder Eintopfgerichten (flüssig, pastenartig) oder tiefgekühlten Fertiggerichten oder sonstigen Fertiggerichten einschließlich Menüs oder Säuglings- und Kleinkindernahrung Betriebsart 120 Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken | 5.000 hl Produktion von Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser oder Fruchtsäften, -nektaren, -sirupen oder Erfrischungsgetränken (Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Brausen, diätetische Getränke u. a.) Betriebsart 130 Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln | 1.000 t Produktion von Mischfuttermitteln (einschließlich Mineralfutter) für Rinder einschließlich Kälber oder Schweine oder Mast- und Nutzgeflügel oder Pferde oder sonstige Nutztiere oder Heimtiere | |
Anlage 2 (neu) | Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3) |
Anlage 3 (neu) | Anlage 3 (zu § 2 Absatz 3) |
(Betriebsfragebögen siehe BGBl. I 2012 S. 419 - 441) |
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