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Änderung § 3 EWMV vom 15.10.2014
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§ 3 EWMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung | § 3 EWMV n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.10.2014 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum | |
(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Meldungen sind, beginnend 2015, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten. | (Text neue Fassung) (2) Die Meldungen sind, beginnend 2017, alle vier Jahre jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7385/al45296-0.htm