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§ 2 - Justizaktenaufbewahrungsgesetz (JAktAG)
Artikel 11 G. v. 22.03.2005 BGBl. I S. 837, 852; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Geltung ab 01.04.2006; FNA: 224-20 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.04.2006; FNA: 224-20 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 2 Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufbewahrung und Speicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. 2Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates übertragen auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit und auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die übrigen Gerichtsbarkeiten sowie für die Staatsanwaltschaften.
(2) 1Die Regelungen zur Aufbewahrung und Speicherung haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. 2Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
- das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich aufbewahrt oder gespeichert werden,
- 2.
- ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
- 3.
- ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter Personen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
- 4.
- das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Länder können allgemein oder für einzelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 weggelegt wurden, die bis dahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen fortgelten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2187 m.W.v. 23. Oktober 2020
Frühere Fassungen von § 2 JAktAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.10.2020 | Artikel 3 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 4 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 85 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 JAktAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JAktAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JAktAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung (1. JAktAVÄndV)V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Zitat in folgenden Normen
Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
§ 10 JAktAV Übergangsbestimmung
... nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes , auch auf Akten anzuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits vor dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 4 EAkteJEG Änderung des Schriftgutaufbewahrungsgesetzes
... der Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unberührt." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 85 9. ZustAnpV Schriftgutaufbewahrungsgesetz
... In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Schriftgutaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852) ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 3 WEMoG Änderung des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes
... durch die Wörter „Namens- und sonstige Verzeichnisse sowie" ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Länder können allgemein oder für ...
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